Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel VII

(1) Betreiben die Landeskirchen Lehrerfortbildung, so wird das Land Lehrern im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist freiwillig. Das Land wird angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Betriebskosten gewähren.

(2) Falls keine ausreichende Zahl an Lehrern zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts zur Verfügung steht, können die Landeskirchen im Einvernehmen mit dem Land Vorbereitungskurse zur Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre anbieten.

(3) Das Nähere bleibt einer Regelung durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen vorbehalten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 592.

Fn2

GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984.

Fn3

siehe Bek. v. 20. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222).