Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Kirchliche Stiftungsaufsicht

(1) Kirchliche Stiftungen unterliegen der Aufsicht der kirchlichen Stiftungsbehörde (Kirchliche Stiftungsaufsicht).

(2) Die kirchliche Stiftungsbehörde wacht insbesondere darüber, dass die kirchlichen Stiftungen nach Maßgabe des kirchlichen und staatlichen Rechts, dem Willen des Stifters sowie des Stiftungsgeschäfts und der Satzung der Stiftung einschließlich der Zuordnung zur Kirche verwaltet werden.

(3) Die Zuordnung zur Kirche wird durch die Verfolgung kirchlicher Zwecke oder die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben und dem Maß der institutionellen Verbindung mit der Kirche einschließlich der kirchlichen Stiftungsaufsicht gewährleistet.

(4) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der staatlichen Stiftungsbehörden bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2023 S. 1144.