Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

4 / 18

§ 4
Aufsichtsgrundsätze

(1) Die kirchliche Stiftungsbehörde hat den bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten. Sie verfolgt ein integriertes kirchliches Aufsichtsverständnis, welches aufgaben-, ressourcen- und risikoorientiert ausgerichtet ist und berät und unterstützt Stifter sowie Stiftungen und deren Organe.

(2) Im Rahmen einer gestuften Aufsicht stärkt sie die Selbstständigkeit der Stiftung und die Eigenverantwortlichkeit des Handelns der Organe der Stiftung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2023 S. 1144.