Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Prüfung

(1) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden und der kirchlichen Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Vermögensübersicht und Vermögensrechnung oder kaufmännischer Jahresabschluss) und einen Tätigkeitsbericht, der insbesondere die Erfüllung der Stiftungszwecke beinhaltet, vorzulegen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist. Im Tätigkeitsbericht ist auch auf die Veränderung bei stiftungstragenden Einrichtungen sowie auf Chancen und Risiken für das Stiftungsvermögen einzugehen. Wenn der Prüfungsbericht einen Lagebericht enthält, kann auf den Tätigkeitsbericht verzichtet werden.

(2) Die Stiftung hat die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder eine vergleichbare Stelle (Abschlussprüfer) prüfen zu lassen. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken.

(3) Die Stiftung kann auf Antrag durch vorherige schriftliche Zustimmung von der Pflicht zur Einbeziehung eines Abschlussprüfers befreit werden, wenn das Stiftungsvermögen oder der Aufwand zur Verwaltung des Stiftungsvermögens von geringem Umfang ist. Die Ausnahme kann zeitlich befristet werden.

(4) Wird die Jahresrechnung durch einen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Abschlussprüfer geprüft und der Prüfungsbericht der kirchlichen Stiftungsbehörde vorgelegt, soll die kirchliche Stiftungsbehörde von einer nochmaligen Prüfung absehen. Sie kann im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.

(5) § 7 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2023 S. 1144.