Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Geltendmachung von Ansprüchen

Erlangt die kirchliche Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung durch Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung. § 8 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2023 S. 1144.