Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Zustimmungserfordernis

(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Zulegung oder zur Zusammenlegung der Stiftung sowie zur Auflösung der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unbeschadet der staatlichen Genehmigung der schriftlichen Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde. Der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.

(2) Für die Aufhebung der Stiftung durch die staatliche Stiftungsbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zugleich die Zustimmung im Sinne von § 12 Absatz 4 Stiftungsgesetz NRW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2023 S. 1144.