Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigung

(1) Die kirchliche Stiftungsbehörde führt kein öffentliches Stiftungsverzeichnis.

(2) Kirchliche Stiftungen können gemäß § 10 Stiftungsgesetz NRW in das elektronische Stiftungsverzeichnis des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden. Das Einvernehmen im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 Stiftungsgesetz NRW gilt als erteilt.

(3) Die kirchliche Stiftungsbehörde stellt auf Antrag den kirchlichen Stiftungen eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist (Vertretungsbescheinigung).

(4) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über die personelle Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich des Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz und jede Änderung derselben zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2023 S. 1144.