Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

13 / 18

§ 13
Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung zur Anfallberechtigung durch oder aufgrund der Satzung fehlt, an das (Erz-)Bistum, das die Stiftung beaufsichtigt hat. Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich möglichst für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2023 S. 1144.