Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Rechtsstellung

(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Fachhochschule, zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.

(2) Mit der Zuweisung werden die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter Studierende der Fachhochschule.

(3) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2
Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).