Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).