Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 9
Praktische Einführung im ersten Studienabschnitt

(1) In der praktischen Einführung sollen die Studierenden einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen gewinnen.

(2) Die praktische Einführung erfolgt grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt, die als Ausbildungsanstalt durch die Einstellungsbehörde bestimmt ist (Stammanstalt).

(3) Die Einzelheiten der praktischen Einführung bestimmt der durch die Stammanstalt erstellte Ausbildungsplan. Die Einführungszeit kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).