Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

11 / 42

§ 11
Fachpraktisches Studium I und II im dritten
und fünften Studienabschnitt

(1) Das fachpraktische Studium soll die Studierenden befähigen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden und am Ende der Ausbildung die Aufgaben des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen selbstständig zu erledigen.

(2) Das fachpraktische Studium umfasst folgende Aufgabengebiete:

1. fachpraktisches Studium I:

Verwaltung: 105 Tage,

insbesondere

a) Sicherheit und Ordnung,

b) Haushaltsabteilung,

c) Arbeitsverwaltung und

d) Bau- und Liegenschaftsverwaltung sowie

2. fachpraktisches Studium II:

a) Vollzugsabteilungsleitung: 85 Tage,

insbesondere

aa) Vollzugsplanung,

bb) Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen,

cc) Vollzugsöffnende Maßnahmen,

dd) Disziplinarmaßnahmen und Maßnahmen zur einvernehmlichen Streitbeilegung sowie

ee) Bearbeitung besonderer sicherheitsrelevanter Vorkommnisse,

b) Personalverwaltung: 52 Tage und

c) Geschäftsprüfung: 2 Tage.

(3) Die Studierenden sollen während des fachpraktischen Studiums mit allen Arbeiten befasst werden, die Gegenstand der Ausbildung nach Absatz 2 sind. Sie sollen verschiedene Vollzugsarten und Organisationsstrukturen kennen lernen. Hierbei sind angemessene Anteile im offenen Vollzug und in Anstalten für den Vollzug von Untersuchungshaft vorzusehen. Aktuelle konkrete Fallgestaltungen sowie organisatorische und planerische Fragen sind in geeigneter Weise in die Ausbildung einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der Befähigung und des Ausbildungsstands sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben soll die sachgerechte Vermittlung der Ausbildungsinhalte auch bei hoher Arbeitsdichte stets im Vordergrund stehen.

(4) Das Nähere wird durch die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung bestimmt.

(5) Die Einstellungsbehörde kann Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Absatz 2 vorgegebenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge erteilen und Projektarbeiten aufgeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).