Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 12
Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

(1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, sich über die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen auszutauschen und diese gemeinsam zu bewerten.

(2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden in der Regel zentral an der Fachhochschule durchgeführt. Einschließlich vorzusehender Aufsichtsarbeiten sind grundsätzlich 320 Lehrveranstaltungsstunden vorzusehen. Das Nähere bestimmen die Studienpläne. § 10 Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Die Lehrkräfte für die begleitenden Lehrveranstaltungen bestimmt die Fachhochschule.

(4) Die Teilnahme der Studierenden an begleitenden Lehrveranstaltungen in anderen Bundesländern kann vorgesehen werden.

(5) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).