Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 14
Beurteilungen

(1) Für das fachpraktische Studium I und das fachpraktische Studium II sind jeweils drei Beurteilungsbeiträge durch die Ausbildungskoordinatorin oder den Ausbildungskoordinator gemäß § 13 Absatz 2 nach Beratung mit den ausbildenden Bediensteten zu erstellen. Für folgende Aufgabengebiete sind Beurteilungsbeiträge anzufordern:

1. fachpraktisches Studium I in Studienabschnitt 3:

a) Sicherheit und Ordnung,

b) Haushaltsabteilung und

c) Arbeitsverwaltung sowie

2. fachpraktisches Studium II in Studienabschnitt 5:

a) Vollzugsabteilungsleitung,

b) Sicherheit und Ordnung sowie

c) Personalverwaltung.

In den Beurteilungsbeiträgen ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Die Beurteilungsbeiträge sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen. Die Stammanstalt erstellt jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 2. Die Beurteilungen nach Satz 1 und Satz 5 schließen mit einer der in § 15 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen nach § 10 Absatz 4 gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen fließt mit mindestens 70 Prozent in die Gesamtnote ein.

(3) Die Lehrkräfte der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen bewerten die Leistungen der Studierenden jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Studiengruppenleitung auszustellen ist. Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Studienpläne für das fachpraktische Studium bestimmen, in welchem Verhältnis die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen.

(4) Jede Beurteilung ist der oder dem Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der oder des Studierenden in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).