Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 19
Landesjustizprüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, setzt die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).