Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 21
Prüferinnen und Prüfer

(1) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden:

1. Beamtinnen oder Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt,

2. Beamtinnen oder Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt, die die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, haben,

3. Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten oder Lehrbeauftragte der Fachhochschule des Fachbereichs Strafvollzug oder

4. sonstige fachlich besonders geeignete Personen.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).