Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich der Aufgaben des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen in folgenden Gebieten an:

1. Strafvollzugsrecht,

2. Weiteres Vollzugsrecht,

3. Kriminologie,

4. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,

5. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,

6. Vollzugsverwaltung und

7. Personalverwaltung.

(2) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Zeitstunden. Die jeweils zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Für Prüflinge mit Beeinträchtigungen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden (Nachteilsausgleich). Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden.

(3) Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtführende Person abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer. Die Aufsichtsarbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

(4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der aufsichtführenden Person rügt und innerhalb eines Monats seit Eintritt der Störung schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts geltend gemacht hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).