Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 27
Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht bestanden zu erklären, sobald

1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ oder der Note „ungenügend“ bewertet worden sind,

2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheint.

(2) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder seiner Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn ein Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist.

(3) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ist sie mit der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu verbinden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).