Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 28
Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Dauer und die Ausgestaltung der weiteren Ausbildung. § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).