Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 32
Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Eine Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).