Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

33 / 42

§ 33
Einsichtnahme

Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamts. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zu stellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).