Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 35
Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs können

1. dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, für „ungenügend“ erklärt werden oder

3. die Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.

(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).