Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 36
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) In den Fällen des § 27 Absatz 1 sowie des § 30 Absatz 2 Satz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt die Stammanstalt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde.

(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).