Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 40
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

(1) Beamtinnen und Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt des Verwaltungsdienstes, des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung zur Aufstiegsqualifizierung

für den Erwerb der Befähigung nach § 1 zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer in einer mindestens dreijährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen sowie nach ihrem Bildungsstand für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug geeignet erscheinen. Die Dienstzeiten rechnen gemäß § 10 Absatz 2 der Laufbahnverordnung von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe 1 an. Sie können nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung gekürzt werden. Über die Zulassung entscheidet die Einstellungsbehörde.

(2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Verordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt ein Ausbildungsaufstieg von gleicher Dauer. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nicht, wird sie oder er der Fachhochschule als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen nicht geeignet erscheint oder die Prüfung für diese Laufbahn auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit der bisherigen Laufbahn.

(3) Erholungsurlaub soll der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten anteilig während der praktischen Einführungszeit gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).