Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 41
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohte Menschen

Menschen mit Behinderung sind, unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, bei der Erbringung von Leistungen nach § 10 Absatz 4 und § 12 Absatz 2 Satz 2 sowie für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung die der Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Menschen mit Behinderung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten im Sinne von § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 24 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 bleibt unberührt.

Teil 6
Schluss- und Übergangsvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).