Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen; Änderung Neufassung vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) außer Kraft.

(2) Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter, deren Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Vorschriften fort. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Abweichungen von der Gliederung und Gestaltung der Ausbildung im Sinne von § 8 der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule durch das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt werden können. Für die Laufbahnprüfungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorschriften des 3. Teils.

(3) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Absatz 2 entsprechend.

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).