Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch VwVO v. 19.10.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 1258.
Historisch:
Verwaltungsverordnung des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VerwVO VwVG NW - vom 29. April 1996 (3741 - I B.
Verwaltungsverordnung
des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von
Gerichtsvollziehern nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen - VerwVO VwVG NW -
vom 29. April 1996 (3741 - I B.
Gerichtsvollzieher
können im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach § 2 VwVG NW zuständigen
Vollstreckungsbehörden zur Ausführung des Zwangsverfahrens wegen
Geldforderungen in Anspruch genommen werden, soweit es sich um die in der
Anlage aufgeführten Angelegenheiten bestimmter Vollstreckungsgläubiger handelt.
Von der
Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers nach § 1 dieser Verordnung ist
abzusehen, wenn der auftraggebenden Vollstreckungsbehörde eigene
Vollziehungsbeamte zur Verfügung stehen, es sei denn, dass nach Lage des
Einzelfalles die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers den Vorzug verdient.
§
3
Gerichtsvollzieher,
die nach § 1 dieser Verordnung tätig werden, sind im Rahmen der geltenden
Bestimmungen sachlich den Weisungen der auftraggebenden Vollstreckungsbehörde
unterworfen. Das dabei anzuwendende Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und den hierfür geltenden Kostenvorschriften. An die Stelle der vollstreckbaren
Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche, mit Dienstsiegel
versehene Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
Kosten (Gebühren
und Auslagen) des Gerichtsvollziehers, die nicht gemäß § 788 ZPO vom
Vollstreckungsschuldner eingezogen werden können, sind vom
Vollstreckungsgläubiger zu erstatten, soweit dieser nicht nach § 2 GvKostG von
der Zahlung der Kosten befreit ist.
Diese
Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt
wird die Verwaltungsverordnung vom 18. Januar 1960 (SMBl. NW. 2010) aufgehoben.
Anlagen: