Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen RdErl.d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 1.1.2003 MGSFF) v. 29.8.2001-II C 3-3222.3 u. 3202.0/II B 4-2452
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen RdErl.d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 1.1.2003 MGSFF) v. 29.8.2001-II C 3-3222.3 u. 3202.0/II B 4-2452
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Frauenberatungsstellen
RdErl.d. Ministeriums
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 1.1.2003 MGSFF)
v. 29.8.2001-II C 3-3222.3 u. 3202.0/II B 4-2452
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Frauenberatungsstellen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO eine ergänzende Förderung durch Zuwendungen
für die Förderung der Beratung und Betreuung.
1.2
Frauenberatungsstellen im Sinn dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die
parteien-unabhängig eine breite Vielfalt von Hilfen für Frauen und zu
frauenspezifischen Problemen anbieten und damit das Angebot vorhandener
Lebensberatungsstellen ergänzen und auf der Grundlage eines professionellen
Angebots auch präventive und innovative Arbeit leisten.
Sie erbringen eine frauenspezifische, parteiliche, ganzheitliche psychosoziale Betreuung, Beratungsarbeit sowie präventive Arbeit.
Danach können gefördert werden:
- autonome allgemeine
Frauenberatungsstellen, die eine umfassende Lebensberatung von Frauen für
Frauen unter besonderer Berücksichtigung des weiblichen Lebenszusammenhangs
anbieten (im folgenden allgemeine Frauenberatungsstellen genannt),
- spezialisierte Beratungsstellen, die von Menschenhandel betroffenen Mädchen
und Frauen spezifische Hilfen von Frauen anbieten (im folgenden spezialisierte
Beratungsstellen genannt),
- Beratungseinrichtungen von autonomen feministischen Fraueninitiativen, die
konkrete Hilfen von Frauen für Frauen oder Frauen und Mädchen nach
sexualisierter Gewalt anbieten, und zwar durch akute Krisenintervention,
psychosoziale Beratung, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, Polizei und
Gerichten und die Präventionsarbeit leisten (im folgenden Einrichtungen gegen
sexualisierte Gewalt genannt).
1.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Arbeit der allgemeinen Frauenberatungsstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte sowie deren Vertretungen oder hauptberuflich angestellter Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung.
Gefördert wird die Arbeit der spezialisierten Beratungsstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung. Zusätzlich wird deren Betreuungsarbeit unterstützt durch Zuwendung einer Honorarmittelpauschale und durch Zuwendungen für die Unterbringung der von Menschenhandel betroffenen Mädchen und Frauen.
Gefördert wird die Arbeit der Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt durch Zuwendungen für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte.
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Zuwendungsempfang
Zuwendungen empfangen können
- den Spitzenverbänden der freien
Wohlfahrtspflege angeschlossene Verbände/Vereine,
- Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts (nur für spezialisierte Beratungsstellen),
- der Landesarbeitsgemeinschaft autonomer Frauenberatungsstellen, der
Landesarbeitsgemeinschaft autonomer Notrufe und der Landesarbeitsgemeinschaft
Wildwasser angeschlossene Vereine,
die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Frauenberatungsstelle betreiben.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit
- entsprechend den Regeln des
fachlichen Könnens im Beratungswesen, insbesondere der fachlichen
Unabhängigkeit und Verschwiegenheit,
- unter Orientierung an dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe,
- auf der Grundlage freiwilliger Inanspruchnahme,
- ohne Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts, soweit nicht Ansprüche gegen
andere Kostenträger gegeben sind,
leisten.
Ziel der Betreuung, Beratung und Therapie ist es, individuelle Wege zur Stärkung und zur Erweiterung der Handlungsfähigkeit von Frauen zu erarbeiten. Zu den Aufgaben gehört auch die Sensibilisierung anderer Stellen und Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung über gesellschaftliche Bedingungen, die die Problem- und Konfliktlagen von Frauen verursachen.
Die Beratungsstellen arbeiten auch mit anderen Beratungsstellen, Ärztinnen, Rechtsanwältinnen, Therapeutinnen etc. sowie mit kommunalen Ämtern und anderen staatlichen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden, Gleichstellungsbeauftragten usw.) zusammen.
4.2
Allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen müssen
für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über jeweils mindestens 1 ¿
hauptberufliche Fachkräfte mit Abschlussdiplom in Psychologie oder
Abschlussdiplom und staatlicher Anerkennung in Sozialarbeit oder
Sozialpädagogik oder mit vergleichbarer Ausbildung - jeweils mit ausreichender
Berufserfahrung - oder mit einer im Einzelfall gleichwertigen Berufs- und
Beratungserfahrung verfügen.
Stattdessen ist es auch möglich,
die Einrichtung mit einer hauptberuflichen Fachkraft und einer Fachkraft mit
Stundenvergütung für max. 500 Stunden jährlich auszustatten, wobei die
Fachkräfte jeweils über eine der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen
müssen.
Ausnahmsweise ist es möglich, dass spezialisierte Beratungsstellen über
lediglich 1/2 Fachkraft oder 1 Fachkraft mit einer der in Absatz 1 genannten
Qualifikationen verfügen.
Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt müssen für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über mindestens ¿ hauptberufliche Fachkraft mit einer der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen.
4.3
Die Gesamtarbeitszeit der hauptberuflichen Fachkräfte (Nummer 4.2 Absatz 1)
muss dem Eineinhalbfachen der geltenden tariflichen Arbeitszeit, die der
hauptberuflichen Fachkraft (Nummer 4.2 Absatz 2) der geltenden tariflichen
Arbeitszeit und die der hauptberuflichen Fachkraft (Nummer 4.2 Absatz 3) der
Hälfte der geltenden tariflichen Arbeitszeit entsprechen.
Für Vollzeitkräfte können
Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die mit einer Teilzeitbeschäftigten
arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit die volle Sozialversicherungspflicht
sicherstellen muss. Dies gilt nicht für die Fachkraft mit Stundenvergütung
(Nummer 4.2 Absatz 2).
Teilzeitkräfte haben zusammen die tarifliche Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.2 vorgesehenen Kräfte zu erbringen.
4.4
Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis wird von den hauptamtlichen
Fachkräften wahrgenommen.
4.5
Die Honorarmittelpauschale steht nur den spezialisierten Beratungsstellen zur
Verfügung. Sie ist für die Honorarkosten von Dolmetscherinnen und Dolmetschern,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder für weitere Fachkräfte mit
Stundenvergütung vorgesehen. Diese Mittel sind ausschließlich im Zusammenhang
mit der Betreuung von Personen im Sinn des Runderlasses des Innenministeriums
vom 11.4.1994 - Maßnahmen gegen den Prostitutionstourismus; Menschenhandel mit
ausländischen Frauen und Mädchen (SMBl. NRW. 26) - zu verwenden. Aus der
zugewendeten Honorarmittelpauschale dürfen keine Honorarkosten für
hauptberuflich angestellte Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung der
spezialisierten Beratungsstellen gezahlt werden.
4.6
Die Mittel für die sichere und bedarfsgerechte Unterbringung von Menschenhandel
betroffener Mädchen und Frauen stehen nur den spezialisierten Beratungsstellen
zur Verfügung. Sie sind ausschließlich in Zusammenhang mit der Beratung und
Betreuung von Personen im Sinn des Runderlasses des Innenministeriums vom
11.4.1994 einzusetzen.
Die Unterbringung erfolgt dezentral, d.h. in unterschiedlichen bestehenden
Unterkünften und Einrichtungen je nach Sicherheits- und Bedarfslage des
Einzelfalls.
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist darüber hinaus, dass es sich um
reine Unterbringungskosten handelt. Aus dem zugewendeten Betrag dürfen keine
Leistungen für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und
Verbrauchsgüter des Haushaltes und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen
Lebens erbracht werden.
5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung bezüglich
der Personalausgaben und der Hononorarmittel
Vollfinanzierung bezüglich der Unterbringungskosten
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Jährlich wird vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit für
allgemeine und spezialisierte Frauenberatungsstellen jeweils ein Pauschalbetrag
für die in Nummer 4.2 Absatz 1 genannten 1 ¿ Fachkräfte festgesetzt, der 85 %
der tatsächlichen Personalkosten nicht überschreiten soll. Beschränkt sich die
Förderung auf ¿ Fachkraft oder 1 Fachkraft, ist der Pauschalbetrag entsprechend
anzugleichen. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 % der tatsächlichen
Personalkosten den festgesetzten Pauschalbetrag unterschreiten, ist die
Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
Ein weiterer Pauschalbetrag wird jährlich als Stundensatz pro geleistete Stunde der in Nummer 4.2 Absatz 2 genannten Fachkraft mit Stundenvergütung vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit festgesetzt.
Die Höhe der in Nummer 4.5 genannten Honorarmittelpauschale wird jährlich vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit festgesetzt.
Jährlich wird vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit für Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt ein Pauschalbetrag für die in Nummer 4.2 Absatz 3 genannte ¿ Fachkraft festgesetzt, der 85 % der tatsächlichen Personalkosten nicht überschreiten soll. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 % der tatsächlichen Personalkosten den festgesetzten Pauschalbetrag unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft bzw. bei einem Wegfall des
Anspruches auf Vergütung vermindert sich ein Drittel bzw. zwei Drittel bzw. die
Hälfte des Pauschalbetrages für die 1 ¿ Fachkräfte gemäß Nummer 4.2 Absatz 1
bzw. der Pauschalbetrag für die Fachkraft gemäß Nummer 4.2 Absatz 2 für jeden
Monat der Nichtbeschäftigung bzw. ohne Vergütungsverpflichtung um 1/12.
Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn der Grund für die Einstellung der Vergütungszahlung innerhalb von drei Monaten durch Einstellung einer förderungsfähigen Ersatzkraft bzw. Wiederaufnahme des Dienstes wegfällt (sog. förderungsunschädlicher Vakanzzeitraum).
5.4.3
Bei der Verwendung der Honorarmittelpauschale gelten folgende Obergrenzen:
- Dolmetscherinnen und Dolmetscher:
entsprechend § 17 i.V.m. § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen (ZSEG)
- Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte:
entsprechend der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
- weitere Fachkräfte mit
Stundenvergütung:
entsprechend der Pauschale gemäß Nummer 5.4.1.
5.4.4
Die Zuwendungen für die Unterbringung von Menschenhandel betroffener Mädchen
und Frauen werden den spezialisierten Beratungsstellen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe der tatsächlichen Ausgaben gewährt.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss bis zum 1. Oktober für das kommende Kalenderjahr - bei erstmaliger Antragstellung spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn - bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus dem alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschaftsverband.
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuschüsse zu den Personalausgaben erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid grundsätzlich in gleichen Teilbeträgen zum 10. Januar, 10. März, 10. Mai, 10. Juli, 10. September und 10. November eines Jahres ohne Anforderung durch den Träger. Sofern die Förderung im Lauf des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen.
Die Auszahlung der
Honorarmittelpauschale erfolgt jeweils zum 10. Februar eines Jahres.
Die Auszahlung der Unterbringungsmittel erfolgt nach den Festlegungen im
Zuwendungsbescheid.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen. Vorlagetermin ist der 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres.
Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.
Als Bestandteil des Verwendungsnachweises sind beizufügen ein ausführlicher schriftlicher Sachbericht, der über die Schwerpunkte, die Ausgestaltung und den Umfang der geleisteten Arbeit der Mitarbeiterinnen in der Einrichtung informiert sowie eine anonymisierte Statistik, die Angaben über die Anzahl, die persönliche, soziale und berufliche Situation der Ratsuchenden, über die Problemfelder der Beratungsarbeit und den Umfang der dafür geleisteten Tätigkeit der Mitarbeiterinnen im Bewilligungszeitraum enthält. Weiter hat er eine Darstellung der Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Trägern zu enthalten.
Spezialisierte Beratungsstellen nennen in der anonymisierten Statistik darüber hinaus die Anzahl der Frauen, denen eine Duldung und die Anzahl der Frauen, denen eine verlängerte Ausreisefrist nach dem in Nummer 4.5 Absatz 1 genannten Runderlass gewährt wurde.
Der ausführliche Sachbericht der spezialisierten Beratungsstellen enthält darüber hinaus nähere Angaben über die Unterbringung gemäß dem Muster in der Anlage 3.
Dem Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus der alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1.
Januar 2002 in Kraft.
MBl. NRW. 2001 S 1436.
Anlagen: