Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 23. November 2023 (MBl. NRW. S. 1376).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Sicherung des Zugangs von sozial benachteiligten Familien und Kindern zu Angeboten anerkannter Einrichtungen der Familienbildung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 26.11.2001 - IV A 1 – 6703.10.1
Richtlinien
über die Gewährung von Zuschüssen zur Sicherung des Zugangs von
sozial benachteiligten Familien und Kindern zu
Angeboten anerkannter Einrichtungen der Familienbildung
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
v. 26.11.2001 - IV A 1 – 6703.10.1
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Sicherung des Zugangs zu
Bildungsveranstaltungen für sozial benachteiligte Familien sowie für Kinder.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Aufwendungen im Zusammenhang mit
- Maßnahmen mit Familien in besonderen Problemsituationen
- Kindern und Betreuungspersonen bei Internatsveranstaltungen
- Kinderbetreuung bei Tagesveranstaltungen (betreute Unterrichtsstunden).
3
Zuwendungsempfänger
Träger von anerkannten Einrichtungen der Familienbildung, die nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes von dem zuständigen Ministerium bzw. vom zuständigen Landesjugendamt anerkannt sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderung von Maßnahmen mit Familien in besonderen Problemsituationen
Die Mittel werden gewährt zum Ausgleich von Gebührenausfall für Teilnehmende, die den im folgenden aufgeführten Zielgruppen angehören:
- Familien aus sozialen Brennpunkten und aus Gebieten mit unterdurchschnittlicher Sozial- und Infrastruktur;
- Sozialhilfeempfänger und ihre Familien, Arbeitslose und Kurzarbeiter und ihre Familien;
- Ein-Eltern-Familien und Familien mit drei und mehr Kindern;
- Menschen mit Zuwanderungshintergrund und Aussiedler,
- Familien, in denen Menschen mit Behinderungen und Suchtkrankheiten leben;
- vom Strafvollzug betroffene Familien.
4.2
Förderung von Kindern und Betreuungspersonen bei Internatsveranstaltungen
Die Mittel werden gewährt zur Senkung der Teilnahmegebühren bei ergänzenden Kindermaßnahmen zu internatsmäßig durchgeführten Elternbildungsveranstaltungen im Sinne des § 3 WbG.
4.3
Förderung von Kinderbetreuung bei Tagesveranstaltungen (betreute
Unterrichtsstunden)
Die Mittel werden gewährt zur Senkung der Teilnahmegebühren bei gleichzeitig mit Familienbildungsveranstaltungen durchgeführten Angeboten für Kinder.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage:
Die Landesmittel werden nach Pauschbeträgen je Einzelfall als Budget bewilligt. Die im Einzelfall gewährte Förderung darf den Pauschbetrag nach eigenverantwortlicher Entscheidung des Trägers unterschreiten, wenn dadurch zusätzliche Personen in die Maßnahmen einbezogen werden können. Die Förderung soll im Einzelfall wenigstens ein Viertel der Teilnahmegebühr betragen.
Es gelten folgende Pauschbeträge für die
5.4.1
Förderung von Maßnahmen mit Familien in besonderen Problemsituationen:
Der Ausgleich für Gebührenausfall beträgt im Rahmen verfügbarer Landesmittel:
- bei nach WbG geförderten Teilnehmertagen je erwachsene/n Teilnehmer/in zusätzlich 6 € je Tag;
- bei
Familienbildungsurlaub/Internatsveranstaltungen nach dem WbG,
wenn eine gesetzliche Förderung insbesondere infolge der Förderungsbegrenzung
nicht stattfindet, 23 € je Tag und Teilnehmer/in; diese Förderung
umfasst auch teilnehmende Kinder aus den unter 4.1 genannten Zielgruppen;
- bei Tagesveranstaltungen je Teilnehmer/in und Kursangebot 23 €.
5.4.2
Förderung von Kindern und Betreuungspersonen bei Internatsveranstaltungen
Für jeden Teilnehmertag für Kinder und die sie betreuende/n Person/en wird im Rahmen verfügbarer Landesmittel ein Betrag in Höhe von 23 € gewährt.
5.4.3
Förderung von Kinderbetreuung bei Tagesveranstaltungen (geförderte
Unterrichtsstunden)
Für jede Unterrichtsstunde, in der gleichzeitig zu Familienbildungsveranstaltungen Angebote für Kinder durchgeführt werden, wird für die die Kinder betreuende/n Person/en im Rahmen verfügbarer Landesmittel ein Betrag in Höhe von 10 € gewährt.
6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, im Einzelfall durch rechtsverbindliche Erklärung zu bestätigen, dass der Ausgleich für Gebührenausfall aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen erfolgt.
7
Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung der Landeszuwendung sind nach dem beigefügten Muster der Anlage 1 bis zum 15. 12. eines Jahres für das Folgejahr zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörden sind nach § 69 Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 19
Weiterbildungsgesetz die Landesjugendämter.
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid nach dem beigefügten
Muster der Anlage 2. Sie zahlt die Zuwendung für den
Bewilligungszeitraum entsprechend den Abschlagszahlungen im Rahmen der
Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz aus (15. Februar, 15. Mai, 15. August,
15. November).
7.3
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in den
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Nachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten mit
Wirkung vom 1.1.2002 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2023.
MBl. NRW.
2001 S. 1552, geändert durch RdErl. v. 10. November
2006 (MBl. NRW. 2006 S. 786), 18. November 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 543), 29. Februar 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 149), 12. Dezember 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 860), 30. November 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 717), 30. November 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 1023), 1. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 998).
Anlagen: