Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 13.8.2007 (MBl.NRW. S. 591).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 9.12.2002 – IV 5 – 5180.1
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Entwicklung von Familienpflegediensten
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
v. 9.12.2002 – IV 5 – 5180.1
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO – VV – Zuwendungen zur Förderung der
Entwicklung von Familienpflegediensten.
Zweck der Förderung ist es, Angebote
aufzubauen, bestehende Angebote weiterzuentwickeln sowie die Angebote der
Familienpflegedienste an die veränderten gesellschaftlichen Lebenssituationen
von Familien anzupassen und durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit ein
flächendeckendes, qualifiziertes Angebot sicher zu stellen.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden
auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde
entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem
Ermessen.
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Gegenstand der Förderung
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsvoraussetzungen
die Stelle der Einsatzleitung mit einer fachlich qualifizierten
hauptberuflichen Fachkraft besetzt ist. Hierfür kommen in Betracht:
- sozialarbeiterisch/sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte
oder
- sonstige geeignete Kräfte mit einer gleichwertigen
Ausbildung oder vergleichbaren Ausbildung einschließlich hinreichender
Berufserfahrung, z.B. Familienpflegefachkräfte mit entsprechender
Zusatzqualifikation;
die Einsatzleitung sich auf Familienpflegedienste erstreckt, in denen
Familienpflege-Fachkräfte voll- oder teilzeitbeschäftigt sind sowie Ergänzungskräfte
für die unmittelbare Familienpflege zur Verfügung stehen. Spätestens ab dem
dritten Jahr der erstmaligen Förderung müssen mindestens drei
vollzeitbeschäftigte oder entsprechend teilzeitbeschäftigte
Familienpflege-Fachkräfte nachgewiesen werden. Es reicht jeweils aus, wenn die
Familienpflege-Fachkräfte bei Familienpflegediensten verschiedener Träger
angestellt sind, die Einsätze jedoch durch die Leitungskraft koordiniert
werden;
eine Zusammenarbeit mit anderen
sozialen Diensten, insbesondere mit den örtlichen ambulanten
sozialpflegerischen Diensten, einschlägigen Beratungsstellen, Diensten und
Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe sowie mit den in Betracht kommenden
Behörden und Stellen wie vor allem Jugendamt, Sozialamt und Krankenkassen gewährleistet
ist;
sich die Träger der Familienpflegedienste auf eine verantwortliche Stelle als
örtliche/regionale Einsatzleitung verständigt haben.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
Höhe der Zuwendung
Das für die Familienpflegedienste
zuständige Ministerium setzt jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe den
pauschalen Förderbetrag für eine vollzeitbeschäftigte hauptberufliche Leitungsfachkraft
nach Nr. 4 auf der Grundlage von bis zu 90 v. H. der Personalkosten
(Bruttovergütung einschl. Arbeitgeberanteile sowie gesetzlicher und
tarifvertraglicher Zusatzversorgungsleistungen) fest, denen eine Eingruppierung
in die Vergütungsgruppe vergleichbar IV a BAT Bund/Land (35. Lebensaltsstufe,
verheiratet, ein Kind) entspricht.
Je Kreis/kreisfreie Stadt soll eine Leitungsfachkraft nach Nr. 4
vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Anzahl sozialversicherungspflichtig
teilzeitbeschäftigter Leitungsfachkräfte zur Verfügung stehen und gefördert
werden.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände. Bewilligungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
Zuwendungen werden nur auf Antrag des Anstellungsträgers der
Leitungskraft gewährt. Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen. Die
Anträge müssen bis zum 1. November für das kommende Kalenderjahr bei der
Bewilligungsbehörde vorliegen; bei neu einzurichtenden Einsatzleitungen
spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn.
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
Der Verwendungsnachweis ist gemäß dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, so weit nicht
in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
MBl.
NRW. 2003 S. 3
Anlagen: