Historische SMBl. NRW.
Historisch: Übernahme von Dienstordnungsangestellten in den Landesdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 2/10 - v. 10.11.2010
Historisch:
Übernahme von Dienstordnungsangestellten in den Landesdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 2/10 - v. 10.11.2010
Übernahme von Dienstordnungsangestellten
in den Landesdienst
Bek. d. Geschäftsstelle des
Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 2/10 -
v. 10.11.2010
Dienstordnungsangestellte (DO-Ang.) der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts besitzen die Befähigung für die in Nrn. 2.10, 3.1, 3.5 und 3.6 der Anlage 2 (zu § 32 Abs. 1 Laufbahnverordnung) genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes.
Aufgrund des § 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Landesbeamtengesetz (LBG) ist eine allgemeine Ausnahme von den §§ 15 Abs. 2 und 20 Abs. 4 LBG insoweit zugelassen, als DO-Ang. bei der Übernahme in den Landesdienst in dem Amt angestellt werden dürfen, das ihrer Rechtsstellung aufgrund ihres Angestelltenvertrages bei ihrem bisherigen Arbeitgeber entspricht.
Diese
Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31.12.2015.
MBl. NRW.
2010 S. 888