Aufgehobener Erlass:
Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.
Historisch: Übernahme von Lehrkräften aus dem Schuldienst in den Schulaufsichtsdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 18.3.1993 - 04.01 – 10 – 1/93
Historisch:
Übernahme von Lehrkräften aus dem Schuldienst in den Schulaufsichtsdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 18.3.1993 - 04.01 – 10 – 1/93
Übernahme
von Lehrkräften aus dem Schuldienst
in den Schulaufsichtsdienst
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 18.3.1993 -
04.01 – 10 – 1/93
Aufgrund
des § 115 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
Landespersonalausschusses (Bek. d. Geschäftsstelle v. 8.10.1982 - SMBl. NW. 20304 -) wird nachstehend der Beschluss des Landespersonalausschusses vom 18.
März 1993 – 02.03 – 10 – 1/93 – bekannt gemacht:
Auf
den Antrag des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen wird aufgrund
des § 110 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) LBG für Leiter einer Schule oder eines
Studienseminars bei der Übernahme in den Schulaufsichtsdienst (§ 54 LVO) eine
allgemeine Ausnahme von § 25 Abs. 3 LBG insoweit zugelassen, als ihnen ein Amt
der Besoldungsgruppe verliehen werden darf, der das im Schuldienst erreichte
Amt zugeordnet ist.
Die
am 18. März 1993 allgemein zugelassene Ausnahme zur Übernahme von Leitern einer
Schule oder eines Studienseminars in den Schulaufsichtsdienst wird um fünf
Jahre verlängert. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2018.