Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf (1.7.2007).
Historisch:
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4-13.1- v. 8.5.2004
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4-13.1-
v. 8.5.2004
Grundsatz, Allgemeine Zuständigkeit
Die
Personalangelegenheiten der Beschäftigten sind von der für die Führung der
Personalakten zuständigen Behörde zu bearbeiten, soweit nicht in den Nummern
3-10 dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
Führung der Personalakten
Die
Personalakten führen
für die Angestellten der Vergütungsgruppe IIa BAT (mit Ausnahme der der
Besoldungsgruppe A 13 – gehobener Dienst – vergleichbaren) und höher
die Bezirksregierung Detmold,
für die übrigen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz.
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
Ich behalte mir die Entscheidung über die Einstellung sowie die Feststellung
der Eingruppierung von Angestellten in der Vergütungsgruppe II a BAT und höher
vor. Ausgenommen von diesem Vorbehalt ist die Einstellung und die Feststellung
der Eingruppierung der Angestellten in der Vergütungsgruppe II a BAT auf Grund
von Heraushebungs-Tätigkeitsmerkmalen (z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe
II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I
Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe II a).
Entscheidungen, die die Leitung, stellvertretende Leitung und
Abteilungsleitungen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz, soweit
sie meinem Geschäftsbereich angehören, betreffen, ergehen im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Meine Zustimmung ist erforderlich
a) zur Weiterbeschäftigung von Beschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus,
sofern die Weiterbeschäftigung aus anderen als den in § 60 Abs. 2 Unterabs. 2
BAT und § 63 Abs. 3 MTArb genannten Gründen erfolgt,
b) zur Begründung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen mit einer
Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten.
Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist die Leiterin oder
der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
(Beschäftigungsbehörde). Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen
Arbeitsplatzes jedoch einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder
Lohngruppe, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Nummern 1und 3.1. Werden
bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an Angestellte der
Vergütungsgruppe II a BAT erstmals solche Tätigkeitsmerkmale erfüllt, bei denen
ich mir die Eingruppierungsentscheidung nach der Nummer 3.1 vorbehalten habe,
entscheide ich auch über die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das
Angestelltenverhältnis in die Vergütungsgruppe II a BAT (ausgenommen die
Tätigkeitsmerkmale mit Heraushebungsvermerken – z.B. Anlage 1 a Teil I
Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B
Unterabschnitt I Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe
II a) und höher sowie die erstmalige Zuweisung an eine Behörde oder Einrichtung meines Geschäftsbereiches erfolgt
durch mich.
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
Ferner behalte ich mir die Zuweisung von Beschäftigten der Vergütungsgruppe II
a BAT (mit Ausnahme der der Besoldungsgruppe A 13 – gehobener Dienst –
vergleichbaren) und höher gem. § 12 Abs. 2 BAT bzw. § 8 Abs. 6 Unterabs. 2
MTArb vor.
Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht
Zuständig
für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Verpflichtung
(Abschnitt II zu § 6 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum BAT und
Abschnitt II zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für
Anordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT; § 11 Abs. 1 MTArb) ist
die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und
Arbeitsschutz. Die Niederschriften über das Gelöbnis und über die Verpflichtung
sind der für die Führung der Personalakten zuständigen Behörde zuzuleiten.
Belohnungen und Geschenke
Die
Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beschäftigten in
Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden (§ 10 Abs. 1 BAT; § 12 Abs.
1 MTArb), wird von der Leiterin oder dem Leiter der personalaktenführenden
Behörde erteilt.
Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne (§ 36 Abs. 6 BAT; § 31 Abs. 6
MTArb)
Soweit
durch Runderlass des Innenministeriums oder durch Ermächtigung des Landesamtes
für Besoldung und Versorgung nichts anderes bestimmt ist, behalte ich mir den
Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne vor.
Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Sonderurlaub, Elternzeit,
Arbeitsbefreiung, vorzeitiges Ausscheiden
8.1
Zuständig für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung aus
familienpolitischen Gründen, Elternzeit, Sonderurlaub aus familienpolitischen
Gründen und Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen Gründen,
Altersteilzeit, vorzeitiges Ausscheiden (Kündigung, Auflösungsvertrag) der mit
Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten ist die
Leiterin oder der Leiter der Personalakten führenden Dienststelle in dem nach
den Nummern 1 – 2.2 genannten Umfang. Bei der Bewilligung von Altersteilzeit
behalte ich mir die Zustimmung vor.
8.2
Für alle Entscheidungen über Anträge nach Nr. 8.1 der mit Beamtinnen und
Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes vergleichbaren
Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Staatliche Amt für Umwelt
und Arbeitsschutz zuständig.
8.3
Bei der Amtsleitung behalte ich mir die Zustimmung für Entscheidungen vor, die
Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst haben.
8.4
Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs.
4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.
9
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten
Zuständig
für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten ist die Behörde, die die
angefochtene Maßnahme getroffen oder die über den mit der Klage geltend
gemachten Anspruch zu entscheiden hat.
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind
nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und Beamte jeweils
geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter entsprechend
anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die
Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in den Nummern 3 bis 9 dieses RdErl.
nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Vergütungs- und
Lohngruppen entsprechend.
In-Kraft-Treten
Nach
den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab Bekanntgabe zu verfahren. Er tritt
mit Ablauf des 1.7.2007 außer Kraft.
MBl. NRW. 2004
S. 562 , geändert durch RdErl. v. 22.5.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 762).