Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 7. November 2017, Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 421).
Historisch:
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Arbeiter des Landes NW (TV Arb-Mun-NW) RdErl. d. Innenministers v. 31.10.1979 - II A 2 - 7.31.01-1/79
Tarifvertrag
zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der mit der Räumung der Kampfmittel
beschäftigten Arbeiter des Landes NW
(TV Arb-Mun-NW)
II A 2 - 7.31.01-1/79
Den nachstehenden Tarifvertrag gebe ich bekannt:
Tarifvertrag
vom 11. September 1979
zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der
Kampfmittel beschäftigten Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen
(TV Arb-Mun-NW)
Zwischen
der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des
Vorstandes,
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Bezirke Nordrhein-Westfalen I und II-,
andererseits
wird für
die im Kampfmittelräumdienst beschäftigten Arbeiter des Landes
Nordrhein-Westfalen folgendes vereinbart:
§ 1
Begriffsbestimmung
Allgemeine Arbeitsbedingungen
Für die
Arbeiter gelten die Vorschriften des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und
Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesen ergänzenden Tarifverträge, soweit nachstehend
nichts anderes vereinbart ist.
Einreihung
(1) Die
Arbeiter werden, soweit sich aus dem Lohngruppenverzeichnis der Länder zum
MTArb keine günstigere Einreihung ergibt, wie folgt eingereiht:
Lohngruppe 3
Arbeiter,
soweit nicht anderweitig eingereiht.
1.
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren.
2.
Arbeiter, die an einem Munitionsfachlehrgang der Bundeswehr oder an einem
vergleichbaren Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben.
3.
Arbeiter der Lohngruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe im
Kampfmittelräumdienst.
Arbeiter
der Lohngruppe 4 Nr. 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und
Fallgruppe.
1.
Vorarbeiter.
2.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und Nr. 2, die hochwertige Arbeiten verrichten.
Hochwertige
Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche
Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen
hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann.
3.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und Nr. 2 nach dreijähriger Bewährung in der
jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe.
Arbeiter
der Lohngruppe 5 Nr. 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und
Fallgruppe.
1.
Vorarbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn-
und Fallgruppe.
2.
Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und
Fallgruppe.
1.
Vorarbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn-
und Fallgruppe.
2.
Arbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und
Fallgruppe.
(2) Die
unter Absatz 1 fallenden Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 1, der Lohngruppe 6 Nr.
1 und der Lohngruppe 6 a Nr. 1 erhalten die Vorarbeiterzulage nach Maßgabe des
§ 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb.
§ 42)
Gefahrenzulagen
1
Den Arbeitern wird, wenn sie im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind, eine
Gefahrenzulage von 735,26 Euro monatlich gewährt.
2
Die Gefahrenzulage wird in voller Höhe gezahlt, wenn die Arbeiter im
unmittelbaren Gefahrenbereich mindestens 125 Arbeitsstunden im Monat
beschäftigt sind. Verringert sich die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren
Gefahrenbereich im Monat um mehr als 28 wird die Gefahrenzulage für jede
Stunde, die zu 125 fehlt, um 1/125 gekürzt.
3
Für die Dauer des Erholungsurlaubs, der Gewährung von Krankenbezügen und für
die Dauer von dienstlich erforderlichen Lehrgängen sowie in den Fällen der
persönlichen Arbeitsverhinderung unter Lohnfortzahlung wird die Gefahrenzulage
nach Absatz 1 weitergezahlt.
4
Arbeiter, die chemische Kampfstoffmunition suchen, prüfen, entfernen oder
transportieren, erhalten zusätzlich zu der Gefahrenzulage nach Absatz 1 eine
weitere Zulage von 102,26 Euro monatlich; Absatz 2 gilt sinngemäß.
5
Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa
erforderlichen Transports der noch nicht entschärften Bombe wird eine
Sonderprämie von 567,53 Euro als zusätzliche Gefahrenzulage gezahlt. Die
Sonderprämie erhält jeder Arbeiter, der unmittelbar an der Entfernung des
Langzeitzünders mitarbeitet, jedoch nur einmal für jede Bombe.
6
Der Teil der Gefahrenzulage nach Absatz 1 oder 4, der die Hälfte des
festgesetzten Betrages übersteigt, und die zusätzliche Gefahrenzulage nach
Absatz 5 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 5
Versorgungs-TV vom 4. November 1966 in der jeweils geltenden Fassung.
Protokollnotiz:
Eine Beschäftigung im
unmittelbaren Gefahrenbereich im Sinne der Absätze 1 und 2 ist das Suchen,
Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder
Munitionsteilen sowie deren Transport.
§ 53)
(entfallen)
Lohnzuschlag
Die
ständig mit der Kampfmittelräumung beschäftigten Arbeiter erhalten gemäß § 30
Abs. 6 MTArb zur Abgeltung aller Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
nach dem Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb (TVZ zum MTArb) vom
9. Oktober 1963 in der jeweils geltenden Fassung für jede Arbeitsstunde einen
Zuschlag nach der Zuschlagsgruppe II des TVZ zum MTL II. Schutzkleidung gemäß §
70 MTArb wird daneben nicht gewährt.
Gruppenunfallversicherung
Die Arbeiter werden zusätzlich
gegen Unfall versichert. Die Versicherungssummen
betragen 43.459,81 Euro für den Todesfall und 86.919,62 Euro für den Fall der
Invalidität bei Zahlung einer Rente nach der Rententabelle. Die Prämien werden
in voller Höhe vom Land Nordrhein-Westfalen getragen. Von der
Gruppenunfallversicherung kann abgesehen werden, wenn entsprechende Leistungen
(43.459,81 Euro bzw. 86.919,62 Euro) im Falle eines Unfalles anderweitig
gewährleistet sind.
(entfallen)
§ 9
Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt
am 1. Oktober 1979 in Kraft. Er kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit, § 4
Abs. 1, 4 und Abs. 5 Satz 1 hinsichtlich der Beträge jedoch frühestens zum 31.
Dezember 2003 schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 11. September 1979
Zur
Durchführung des Tarifvertrages weise ich auf folgendes hin:
1.
Zu § 3
Für die Einreihung nach Lohngruppe
4 Nr. 1 muss es sich um einen einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit
einer Ausbildungsdauer von mindestens 2¿ Jahren handeln. Dies
kann z. B. auch ein Beruf im Bereich der Elektrotechnik sein.
2.
Zu § 4
Zu Absatz
2:
Der
Begriff des unmittelbaren Gefahrenbereichs ist in Übereinstimmung mit § 17 Abs.
2 der Erschwerniszulagenverordnung vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1947) -
weitergeltend gemäß § 24 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der
Neufassung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519) - in der Protokollnotiz
definiert. Eine Beschäftigung im unmittelbaren Gefahrenbereich ist danach das
Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition
oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
Zu Absatz 4:
a)
Für Arbeitnehmer, die chemische Kampfstoffmunition suchen, prüfen, entfernen
oder transportieren, wird ab 1. Januar 1996 neben der allgemeinen
Gefahrenzulage (s. Absatz 2) eine weitere Zulage gezahlt, die bei einer
Beschäftigung von mindestens 125 Stunden monatlich im unmittelbaren
Gefahrenbereich in Höhe von 102,26 € monatlich zusteht. Sinkt die Zahl der
Arbeitsstunden dieser Arbeitnehmer im unmittelbaren Gefahrenbereich um mehr als
28, wird die Zulage von 102,26 € für jede Stunde, die zu 125 fehlt, um 1/125
gekürzt.
b)
Die Regelung, wonach eine Verminderung der Zulage für solche Arbeitsstunden
unterbleibt, die durch Erholungsurlaub oder Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls
oder Krankheit oder durch Teilnahme an dienstlich erforderlichen Lehrgängen
ausgefallen sind, ist für die besondere Zulage von 102,26 € monatlich nicht
vereinbart.
c)
Da die Regelung, wonach für die Dauer des Erholungsurlaubs und die Dauer der
Gewährung von Krankenbezügen sowie für die Dauer von dienstlich erforderlichen
Lehrgängen die allgemeine Gefahrenzulage weitergezahlt wird, nicht in Bezug
genommen ist, steht die besondere Zulage für diese Zeitträume nicht zu; sie
geht jedoch in die Berechnung des Zuschlags zum Urlaubslohn ein.
d)
Die besondere Zulage für die Entfernung von chemischer Kampfstoffmunition ist
wie die allgemeine Gefahrenzulage zur Hälfte zusatzversorgungspflichtig.
Zu Absatz
5:
Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder ist aus Sicherheitsgründen
nur die unbedingt notwendige Zahl von Bediensteten einzusetzen. Die
Sonderprämie wird nur für die Entschärfung der Bombe und für einen etwa
notwendig werdenden Transport der Bombe vor deren Entschärfung gewährt. Als
Transport ist das Bringen der Bombe von der für die Entschärfung oder Sprengung
ungeeigneten Fundstelle an einen zur Entschärfung oder Sprengung geeigneten Ort
zu verstehen. Vorarbeiten zur Freilegung einer Bombe mit Langzeitzünder
rechtfertigen die Zahlung der Prämie nicht. In Sonderfällen, die ein
außergewöhnliches Gefahrenmoment aufweisen, behalte ich mir die Gewährung einer
außertariflichen Prämie vor. In diesen Fällen ist mir unter Angabe der
Beteiligten ausführlich zu berichten.
3.
Zu § 7
Durch den
in Satz 4 enthaltenen Klammerzusatz ,,(43.459,81 € bzw. 86.919,62 € netto)“
wird sichergestellt, dass bei Auszahlung dieser Leistungen aus Mitteln des
Arbeitgebers keine Abzüge vorgenommen werden dürfen. Etwaige Lohnsteuerbeträge
müssen vom Arbeitgeber übernommen werden.
Zu der
Regelung über die Unfallversicherung haben die Arbeitgebervertreter in den
Tarifverhandlungen am 14. November 1995 die folgende Niederschriftserklärung
abgegeben:
,,Zu den
tariflichen Regelungen über eine Gruppenunfallversicherung erklären die Arbeitgebervertreter,
dass sie die Gewährung einer ergänzenden Leistung prüfen werden, wenn der
Arbeitnehmer zur Absicherung einer Hypothek oder Grundschuld für ein
Familienheim eine private Unfall- oder Lebensversicherung abgeschlossen hat,
die Versicherung sich im Todesfall auf ein mögliches
Leistungsverweigerungsrecht beruft und die tarifliche Leistung den Restbetrag
der Hypothek/Grundschuld unterschreitet. Dabei muss von der tariflichen
Leistung ein Betrag von 10.225,83 € unberücksichtigt bleiben.
Bei
Schwierigkeiten in der Umsetzung dieser Erklärung werden sich die
Tarifvertragsparteien ins Benehmen setzen.
1) § 3 in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung
2) § 4 in der ab 1.
Janaur 2000 geltenden Fassung
3) § 5 gestrichen
mit Wirkung vom 1. Oktober 1990
4) § 7 in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung
MBl. NRW. 1979 S. 2256, geändert durch RdErl. v. 2.5.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1233), 21.1.1985 (MBl. NRW. 1985 S. 157), 3.9.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1415),
2.4.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 988), 1.7.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1298), 14.4.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 680), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).