Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).
Historisch:
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.9 - IV l - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 4/80 - v. 2.7.1986
Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der
Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege
oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden,
vom 21. April 1986
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B
4050 - 2.9 - IV l -
u. d. Innenministers - II A 2 -
7.24.10 - 4/80 -
v. 2.7.1986
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege
oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes
ausgebildet werden,
vom 21. April 1986
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und *)
*) Gleichlautende
Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes
(GGVöD)
- Marburger Bund (MB).
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird
jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
andererseits
wird für die Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege und in der
Kinderkrankenpflege und für die Hebammenschülerinnen/Schüler in der
Entbindungspflege, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28.
Februar 1986 in der jeweils geltenden Fassung fallen, Folgendes vereinbart:
§ 13)
Anspruchsvoraussetzungen
1
Die Schülerin/Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn
sie/er
1. am 1. Juli im Ausbildungsverhältnis steht und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Schülerin/Schüler in der
Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe,
Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege, Auszubildender, Praktikant,
Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat im
öffentlichen Dienst gestanden hat und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Ausbildungsvergütung
hat.
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Frist für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die
Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die
Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an
die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs
später als am ersten Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der
Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
2
Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung
sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Protokollnotizen:
1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind
nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
2.
Das Ausbildungs- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1
Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des
gesetzlichen Feiertags erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet
worden ist.
3.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine
Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder
bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den
BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
4.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere
Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das
Ausbildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestanden hat. Es
ist jedoch unschädlich, wenn die Schülerin/der Schüler in dem zwischen diesen
Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder
die Zeit zur Ausführung ihres/seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
§ 22)
Höhe des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 Euro.
§ 31)
Anrechnung von Leistungen
Wird der Schülerin/dem Schüler aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung,
aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Ausbildungsvertrag oder aus einem
sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung
vom Träger der Ausbildung oder aus Mitteln des Trägers der Ausbildung gewährt,
ist der der Schülerin/dem Schüler zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach
diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer
Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
§ 4
Auszahlung
1
Das Urlaubsgeld wird mit der Ausbildungsvergütung für den Monat Juli
ausgezahlt.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit der ersten
Ausbildungsvergütung nach Wiederaufnahme der Ausbildung ausgezahlt.
2
Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller
Höhe zurückzuzahlen.
§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Er kann mit
einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich
gekündigt werden.
Köln, den 21. April 1986
2) § 2 in der ab 1. Juni 1992 geltenden Fassung.
3) § 1 in der ab 1. Januar 2001 geltenden
Fassung.