Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bevorzugte Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 8.4.2004 – 82-36 -
Historisch:
Bevorzugte Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 8.4.2004 – 82-36 -
Bevorzugte
Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen
und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
RdErl.
d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 8.4.2004 – 82-36 -
In diesem Zusammenhang hat das Innenministerium Nordrhein-Westfalen mit RdErl. vom 14.11.2003 (MBl. NRW.2003 S. 1498) die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen beschlossen.
Nachfolgend wird insbesondere auf Nr. 3.2 dieser Richtlinie hingewiesen:
Wegen der
sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrages ist es dringend
erforderlich, dass geeignete Bewerber über die Mindestquote hinaus eingestellt
werden; dadurch wird es ermöglicht, die unterschiedlichen Bedingungen der
Dienststellen innerhalb eines Geschäftsbereiches und der einzelnen
Geschäftsbereiche im Hinblick auf die Erfüllung der Mindestquote auszugleichen.
Wird die Mindestbeschäftigungsquote nicht erreicht, vergeben - soweit rechtlich
und tatsächlich möglich - die Dienststellen der Geschäftsbereiche Aufträge an
Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten in möglichst großem
Umfang (mindestens 50 % des entsprechenden Bedarfs), damit das Land insoweit keine Ausgleichsabgabe mehr zahlen muss.
Die nachfolgenden Regelungen sind von
den Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes NRW
und - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - von den landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 105 LHO) für Vergabeverfahren
nach dem jeweils 1. Abschnitt der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A –
(VOL/A) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A –
(VOB/A) zu beachten. Den Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine
Anwendung empfohlen.
Bevorzugte Bewerber
Nachweis der Zugehörigkeit
Wird
eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie
durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende
Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder
anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in
denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann dies durch
eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar
stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder
feierlichen Erklärung aus.
Inhalt der Bevorzugung
Werkstättenverzeichnis
Einen
Überblick über das Leistungsangebot der Werkstätten für behinderte Menschen und
der Blindenwerkstätten gibt das "Verzeichnis der anerkannten Werkstätten
für behinderte Menschen", das von der Bundesagentur für Arbeit (BA)
jährlich herausgegeben und als Sonderdruck in den Amtlichen Nachrichten der BA
veröffentlicht wird. Dieses Verzeichnis ist zu beziehen über die
Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit, Postfach 10
10 40, 40001 Düsseldorf.
Folgende
Runderlasse werden hiermit aufgehoben:
- Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 14.6.1976 (SMBl. NRW. 20021))
-
Werkstätten für behinderte Menschen; Bevorzugte Berücksichtigung bei der
Vergabe von Aufträgen der
öffentlichen Hand (RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.
31.5.1989 (SMBl. NRW. 8111))
- Berücksichtigung des Blindenhandwerks bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge (RdErl. d. Innenministers v. 16.5.1963 (SMBl. NRW. 20021))