Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vorschriften über Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen (Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter – DWVA -) RdErl. d. Finanzministers v. 9.11.1965 – B 2730 – 3403/IV/65
Historisch:
Vorschriften über Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen (Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter – DWVA -) RdErl. d. Finanzministers v. 9.11.1965 – B 2730 – 3403/IV/65
Vorschriften über Dienstwohnungen für Angestellte
und Arbeiter des Landes
Nordrhein-Westfalen
(Dienstwohnungsvorschriften für
Angestellte
und Arbeiter – DWVA -)
RdErl. d. Finanzministers v. 9.11.1965 –
B 2730 – 3403/IV/65
Geltungsbereich
Für Dienstwohnungen, die Angestellten und Arbeitern des
Landes Nordrhein-Westfalen aus dienstlichen Gründen zugewiesen werden, gelten
die Vorschriften der Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten und
Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
und Westfalen (Dienstwohnungsverordnung) v. 9. November 1965 (GV. NRW. S. 48/SGV. NRW. 20320) sinngemäß, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften
nichts Abweichendes ergibt.
Dienstwohnungen für Angestellte und
Arbeiter
Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind solche
Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die diesen Bediensteten als Inhabern
bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne
Abschluss eines Mietvertrages zugewiesen werden.
Dienstwohnungsvergütung
3.1
Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Angestellten oder Arbeiter
bei Einräumung einer Dienstwohnung auf seine Bezüge angerechnet wird.
Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen (höchste
Dienstwohnungsvergütung), der sich bei sinngemäßer Anwendung der für Beamte
geltenden Bestimmung ergibt. Als monatlicher Bruttodienstbezug gelten:
vom ersten bis achten Jahr der Stufe 2,
vom neunten bis zwölften Jahr der Stufe 4,
vom dreizehnten bis sechzehnten Jahr der Stufe 6,
von mehr als sechzehn Jahren der Stufe 8
Sammelheizung aus dienstlichen
Versorgungsleistungen
§ 13 Abs. 3 der Dienstwohnungsverordnung gilt mit der
Maßgabe, dass die Angestellten und Arbeiter den dort genannten Stufen wie folgt
zugeteilt werden:
des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder eine höhere
Vergütung erhalten, gehören zu
Stufe 2
der Vergütungsgruppen
I a bis IV a, Kr. XII, Kr. XI gehören zu Stufe 3
IV b bis V c, Kr. X bis Kr. VI gehören
zu Stufe 4
VI, VII, Kr. V bis Kr. III gehören zu Stufe 5
VIII bis X, Kr. II, Kr. I gehören
zu Stufe 6
Bundes-Angestellten- Tarifvertrag bemessen würde
d)
Lohnempfänger gehören
zu Stufe 6
Inkrafttreten
5.1
Diese Vorschriften treten am 1. Mai 1966
in Kraft.
Für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VII und Kr. I bis Kr. IV BAT sind
die Sätze nach § 4 der Dienstwohnungsverordnung ab 1.10.1964 anzuwenden, sofern
diese Sätze niedriger sind als die höchste Werkdienstwohnungsvergütung nach den
bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften geltenden Bestimmungen.
MBl. NRW. 1966 S. 468,
geändert durch RdErl. v. 7.12.1966 (MBl. NRW. 1966 S. 2250) 24.3.1969 (MBl. NRW. 1969 S. 708), 25.1.1971 (MBl. NRW. 1971 S. 162), 21.9.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1668), 14.8.1975 (MBl. NRW. S. 1604), 7.6.1979
(MBl. NRW. 1979 S. 1233), 22.6.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 1287), 12.8.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1306).