Historische SMBl. NRW.
Historisch: Prüfstellen für den Straßenbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III B 6 - 30 - 05 (48) - (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 7 - 1575/2 (am 01.01.2003: MUNLV) v. 28.3.1991
Historisch:
Prüfstellen für den Straßenbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III B 6 - 30 - 05 (48) - (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 7 - 1575/2 (am 01.01.2003: MUNLV) v. 28.3.1991
Prüfstellen für den Straßenbau
Gem.
RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung
und
Verkehr - III B 6 - 30 - 05 (48) - (am 01.01.2003: MVEL)
u. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 7 - 1575/2
(am 01.01.2003: MUNLV)
v. 28.3.1991
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Entsprechend den Richtlinien für die Anerkennung und Überwachung von
Prüfstellen für bituminöse und mineralische Baustoffe und Baustoffgemische im
Straßenbau - RAP Stra, Ausgabe 1972, werden Prüfstellen, die im Bundesfern- und
Landesstraßenbau tätig sind, von der obersten Straßenbaubehörde privatrechtlich
anerkannt.
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Da in
Nordrhein-Westfalen auch aufbereitete Altbaustoffe (Recyclingbaustoffe) und
industrielle Nebenprodukte, die im Erd- und Straßenbau Verwendung finden, der
Güteüberwachung entsprechend RG Min unterliegen, wird die RAP Stra 1972 wie
folgt ergänzt:
Abschnitt
1. Zweck und Anwendungsbereich
Es wird ein neuer Absatz 2
eingeführt:
Diese
Richtlinien gelten auch für Prüfstellen, die Untersuchungen für wasserwirtschaftliche
Merkmale an Straßenbaustoffen durchführen.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz
3.
Abschnitt
3. Geltungsbereich der Anerkennung
Es
wird ein neuer Absatz 8 eingeführt:
Prüfstellen der Hersteller und
Aufbereiter von industriellen Nebenprodukten und Recyclingbaustoffen können nur
für Eignungsprüfungen anerkannt werden, wobei entsprechende regionale
Erfahrungen vorliegen müssen.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz
9.
Abschnitt
4.1 Prüfstellenleiter
Es werden die neuen Absätze 4 und 5
eingeführt:
Als Grundausbildung für den Leiter
einer Prüfstelle für wasserwirtschaftliche Merkmale ist ein abgeschlossenes
Studium der Chemie an einer wissenschaftlichen Hochschule vorauszusetzen. Für
die Leitungsfunktion der Prüf stelle ist darüber hinaus eine mindestens
5jährige Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Analytik Voraussetzung.
Eine
regelmäßige Fortbildung muss sowohl für den Prüfstellenleiter, seinen Vertreter
als auch für das Fachpersonal gewährleistet sein. Das Fachpersonal ist vom
Leiter in seine Pflichten und Aufgaben besonders auch in bezug auf die
durchzuführenden analytischen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuweisen.
Es wird ein neuer Absatz 2
eingeführt:
Außerdem muss die Prüfstelle für
wasserwirtschaftliche Merkmale über mindestens einen Chemie-Ingenieur oder
Chemotechniker verfügen (in Ausnahmefällen ein Chemielaborant mit ausreichender
Erfahrung).
Satz 3 entfällt.
Es werden die neuen Absätze 2 und 3
eingeführt:
Die Prüfstelle für
wasserwirtschaftliche Merkmale muss neben den üblichen Geräten eines chemischen
Labors für die Durchführung der Probenahme, der Probenaufbereitung und der
Analytik mit den Geräten ausgestattet sein, die eine vorschriftsmäßige
Durchführung der Untersuchungen gestatten.
Listen
der für die Anerkennung zur Durchführung von Baustoffuntersuchungen
erforderlichen Geräteausstattung sind beim Ministerium für Stadtentwicklung und
Verkehr erhältlich.
Es wird ein neuer Absatz 2
eingeführt:
Eine ordnungsgemäße Entsorgung der
festen und flüssigen Abfälle, der Laborabwässer sowie der gasförmigen Abgänge
muss gesichert sein.
Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
Zusätzlich gehören der Kommission
ein Vertreter der obersten Wasserbehörde und ein von dieser benannter Vertreter
einer anerkannten Prüfstelle für wasserwirtschaftliche Merkmale an.
Absatz
7 wird wie folgt ergänzt:
An
die Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen kann das Staatliche
Materialprüfungsamt treten.
Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
... die Anerkennung gilt. Ebenso
ist die Anerkennung für die Untersuchung der wasserwirtschaftlichen Merkmale
der industriellen Nebenprodukte und Recyclingbaustoffe zu bescheinigen.
Für die Verwendung von
industriellen Nebenprodukten und Recyclingbaustoffen im Erd- und Straßenbau
gelten die erweiterten RAP Stra für alle Straßenbaulastträger.
Eine Zusammenstellung der
anerkannten Prüfstellen ist beim Ministerium für Verkehr, Energie und
Landesplanung, 40190 Düsseldorf, erhältlich.
MBl.
NRW. 1991 S. 695.