Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 17/88 - v. 26.1.1988
Historisch:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 17/88 - v. 26.1.1988
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 -
IV 1
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 17/88 -
v. 26.1.1988
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD)
- Marburger Bund (MB)
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird
jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
andererseits
wird gemäß § 16 des
Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im
Praktikum vom 10. April 1987 Folgendes vereinbart:
§
1
Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1.
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Träger der
Ausbildung im Ausbildungsverhältnis steht
und
2.
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus
seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2)
Der Arzt im Praktikum, dessen Tätigkeit spätestens mit Ablauf des 30. November
endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen im
Ausbildungsverhältnis zu demselben Träger der Ausbildung gestanden hat, erhält
eine Zuwendung,
1.
wenn er in unmittelbarem Anschluss an die Tätigkeit als Arzt im Praktikum in
ein Rechtsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
übertritt und der Träger der Ausbildung das Ausscheiden aus diesem Grunde
billigt,
2.
die Ärztin im Praktikum außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft oder
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen
Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Absatz 1 gilt nicht.
(3)
Hat der Arzt im Praktikum im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten,
hat er diese in voller Höhe zurückzuzahlen.
Protokollnotizen:
1.
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn der Arzt im
Praktikum seit dem 1. Oktober bei demselben Träger der Ausbildung in einem
anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich die Tätigkeit als Arzt im
Praktikum ohne Unterbrechung angeschlossen hat.
2.
Für die Begriffe „öffentlicher Dienst“ und „unmittelbarer Anschluss“ gelten die
Protokollnotizen Nrn. 2 und 3 zu § 1 des
Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973
entsprechend.
§
21)
Höhe der Zuwendung
(1)
Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H.
des Urlaubsentgelts, das dem Arzt im Praktikum zugestanden hätte, wenn er
während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.
Für den Arzt im Praktikum, dessen Ausbildungsverhältnis später
als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der
erste volle Kalendermonat der Tätigkeit als Arzt im Praktikum.
Für den Arzt im Praktikum, der
unter § 1 Abs. 2 fällt und der im Monat September nicht im Ausbildungsverhältnis
gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle
Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis vor dem Monat September
bestanden hat.
(2)
Hat der Arzt im Praktikum nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von
demselben Träger der Ausbildung aus dem Ausbildungsverhältnis oder aus einem
anderen Rechtsverhältnis, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne
Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein
Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die
Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
a)
für die der Arzt im Praktikum keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember
entlassen worden ist und nach der Entlassung die Tätigkeit als Arzt im
Praktikum unverzüglich wieder aufgenommen hat,
bb)
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur
Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der
Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
bestanden hat,
b)
in denen dem Arzt im Praktikum nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(3)
Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich
um 25,56 Euro für jedes Kind, für das dem Arzt im Praktikum für den Monat
September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder
3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG
zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend
anzuwenden.
Hat die im Ausbildungsvertrag
vereinbarte regelmäßige wöchentliche Zeit der Tätigkeit des Arztes im Praktikum
in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Zeit
der Tätigkeit eines vollbeschäftigten Arztes im Praktikum betragen, erhöht sich
die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 um den Anteil dieses
Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Zeit der Tätigkeit entspricht.
(4)
Hat der Arzt im Praktikum nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder
entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung
erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf
eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder
entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist.
Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in
jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.
Protokollnotizen:
1.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar
1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der
Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1
Satz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. Januar bis 31. Dezember
2003 83,79 v.H.,
vom 1. Januar bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an
82,14 v.H.
Der vorstehende Bemessungssatz
ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005
die Entgelte und Verheiratetenzuschläge der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde
liegen.
2. Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die dem Arzt im Praktikum
aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund
zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG
Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder
des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu
berücksichtigen.
§
3
Anrechnung von Leistungen
Wird aufgrund anderer
Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen
Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest
eine entsprechende Leistung gezahlt, wird diese Leistung auf die Zuwendung nach
diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer
Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
§
4
Zahlung der Zuwendung
(1)
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
(2)
In den Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum gezahlt werden.
§
5
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
Juli 1988 in Kraft. Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres schriftlich
gekündigt werden.
Köln, den 10. April 1987
MBl. NRW. 1988 S. 220, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.6.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 911), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 969),
20.8.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1566), 27.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 820), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1291), 12.4.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 765),
2.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1608), 3.6.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 876), 31.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 651), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1175),
30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272), 31.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 265),