Historische SMBl. NRW.
Historisch: Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von begünstigten Vorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 1 - 901.34 -, u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III - 7 - 611.40.10.01- v. 26.3.2004
Historisch:
Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von begünstigten Vorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 1 - 901.34 -, u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III - 7 - 611.40.10.01- v. 26.3.2004
Grundsätze zur
planungsrechtlichen Beurteilung von
begünstigten Vorhaben im Außenbereich
- Außenbereichserlass -
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II
A 1 - 901.34 -,
u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
– III - 7 - 611.40.10.01-
v. 26.3.2004
Erschließung
Bei allen Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB ist gemeinsame Voraussetzung für die Zulässigkeit, dass die Erschließung gesichert sein muss. Die Anforderungen an die ausreichende Erschließung richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten, also nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens (BVerwG, BauR 1976, 185). Wenn das Baugrundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, muss die verkehrliche Erschließung über Privatgrundstücke durch Baulasteintragung gesichert sein (§ 4 Abs. 1 Landesbauordnung - BauO NRW).
Die entwässerungstechnische Erschließung ist ebenfalls sicherzustellen. § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWG - weist den Gemeinden die Pflicht zu, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu erforderlichen Abwasseranlagen zu betreiben. Diese Pflicht ist umfassend angelegt und erfasst grundsätzlich jegliche Abwässer, unabhängig von der Art des Abwassers und dem Ort des Anfalls. Sie erfasst grundsätzlich alle Beseitigungsvorgänge im gesamten Gemeindegebiet, d.h. auch die Abwasserbeseitigung im Außenbereich. Unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen und technischer Grenzen der kommunalen Abwasserbeseitigung sieht § 53 Abs. 4 LWG Ausnahmen von dieser Pflichtenzuweisung vor. Die Gemeinde kann auf ihren Antrag unter Darlegung der vorgenannten Kriterien eine Befreiung von ihrer Grundpflicht beantragen. Die dauerhafte Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte ist allerdings auf Grundstücke begrenzt, die „außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ liegen. Sie steht zudem unter dem Vorbehalt einer im Übrigen gemeinwohlverträglichen Abwasserbeseitigung vor Ort.
Zur Frage der Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile wird auf den RdErl. des MUNLV vom 06.12.1994 (MBl. NRW. 1995 S. 92) hingewiesen.
Im Hinblick auf die ortsnahe
Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a LWG
wird auf den RdErl. des MUNLV vom 18.05.98 (MBl. NRW. S. 654, ber. S. 918)
verwiesen.
2
Öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB)
Öffentliche Belange führen zur Unzulässigkeit von privilegierten Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1, wenn sie ein solches Gewicht haben, dass sie dem geplanten Vorhaben entgegenstehen. Sonstige Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 sind unzulässig, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sind.
Sonstige begünstigte Vorhaben i.S.d. §35 Abs. 4 sind auch zulässig, selbst wenn sie einen oder alle der drei besonders genannten öffentlichen Belange (Widerspruch zur Darstellung des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans, die natürliche Eigenart der Landschaft, Befürchtung einer Splittersiedlung) beeinträchtigen. Wenn einer dieser Belange ein so erhebliches Gewicht hat, dass er dem Vorhaben entgegensteht, oder einer der anderen öffentlichen Belange beeinträchtigt wird, ist auch das begünstigte Vorhaben unzulässig.
Die Aufzählung der öffentlichen
Belange in Absatz 3 ist nicht abschließend: Von der Rechtsprechung anerkannt
ist darüber hinaus eine hinreichend verfestigte Fachplanung (z.B.
Bundesfernstraßen noch vor Auslegung der Pläne, in Aufstellung befindliche
Bebauungspläne, Ziele der Raumordnung, eine hinreichend konkretisierte künftige
Verordnung zur Festlegung eines Wasserschutzgebietes).
Widerspruch zum Flächennutzungsplan (FNP)
Im Regelfall werden die
Darstellungen des Flächennutzungsplans (z.B. „Fläche für die Landwirtschaft“)
einem begünstigten Vorhaben nicht entgegenstehen, da das umzunutzende oder zu
ändernde Gebäude gegenüber den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
Bestandsschutz genießt und mit der Einführung der Tatbestände des § 35 Abs. 4
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben erleichtert werden sollte.
Widerspruch zu einem Landschaftsplan
Sofern Landschaftspläne als
Rechtsnormen ergehen, sind sie je nach landesrechtlicher Regelung auch für die
Bauleitplanung und die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben verbindlich.
In den Fällen der eigenständigen Norm entfaltet diese für ihren gesamten Inhalt
Außenverbindlichkeit (Gassner, BNatSchG, § 16 Rn. 15). In NRW werden die
Landschaftspläne aufgrund des Landschaftsgesetzes (LG) durch die Kreise und
kreisfreien Städte als Satzung beschlossen. Die Verbindlichkeit der
Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftspläne richtet sich daher allein
nach den §§ 33 und 34 LG. Die Regelung, dass den begünstigten Vorhaben
die Beeinträchtigung des Landschaftsplans nicht entgegen gehalten werden kann,
ist für NRW zu differenzieren: Festsetzungen des Landschaftsplans sind
entgegenstehende öffentliche Belange, die auch das begünstigte Vorhaben
unzulässig machen, es sei denn, es wird eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG oder
eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG erteilt. Darstellungen des Landschaftsplanes
sind bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden
gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen. In den Fällen des § 35 Abs. 4
haben sie allein jedoch nicht das Gewicht eines entgegenstehenden öffentlichen
Belangs.
Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft
Die
natürliche Eigenart der Landschaft ist ein bauplanungsrechtlicher Belang und
umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und
vor ästhetischer Beeinträchtigung. Da bei begünstigten Vorhaben
- die
äußere Gestalt im Wesentlichen gewahrt sein (§ 35 Abs. 4 Nr. 1),
- ein gleichartiges Gebäude errichtet werden (Nrn. 2, 3),
- der Gestaltwert erhalten (Nr. 4) oder
- die Erweiterung angemessen sein (Nrn. 5 und 6) muss,
kann
davon ausgegangen werden, dass der Belang der natürlichen Eigenart der
Landschaft zwar beeinträchtigt sein, aber nicht entgegenstehen kann.
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
Häuser im Außenbereich (z.B. sechs Wohnhäuser bzw. neun Gebäude) bilden eine Splittersiedlung, wenn sie nach ihrer Zahl oder Anordnung keine organische Siedlungsstruktur erkennen lassen und nicht das nötige Gewicht für einen Ortsteil haben (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.09.1998 -7 B 1560/98-). Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an (in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 -4 C 7.98-, DVBl. 1999, 249). Wird eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert, so ist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten (BVerwG, Urt. v. 18.5.2001 - 4 C 13.00 -, DVBl. 2001, 1468).
Dieser öffentliche Belang kann
einem begünstigten Vorhaben im Regelfall nicht entgegen gehalten werden.
Begünstigte Vorhaben (§ 35 Abs. 4 BauGB)
Für alle Vorhaben nach Absatz 4
gilt, dass sie im Übrigen außenbereichsverträglich sein müssen, d.h. abgesehen
von den in Absatz 4 Satz 1 genannten öffentlichen Belangen dürfen sie die
übrigen öffentlichen Belange des Absatzes 3 nicht beeinträchtigen.
Umnutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäudes
Satz 1 Nr. 1 trägt dem Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung und soll insbesondere Nutzungsänderungen nicht mehr landwirtschaftlich genutzter Gebäude erleichtern. Nicht nur zur Wohnnutzung, sondern auch für außenbereichsverträgliche gewerbliche Nutzung kann ein landwirtschaftliches Gebäude der Hofstelle umgenutzt werden, z.B. für kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe oder für die Einrichtung von Ferienwohnungen, deren Zahl nicht – wie die Änderung zu Wohnzwecken nach Buchst. f) – begrenzt ist.
Nur die erstmalige Änderung der Nutzung ist begünstigt, nicht eine weitere Nutzungsänderung nach einer an die landwirtschaftliche Nutzung anschließenden Zwischennutzung (BVerwG, Beschl. v. 01.02.1995 – 4 B 14.95 – Buchholz 406.11 § 35 Nr. 307). Eine Änderung der gewerblichen Nutzung ist dann unschädlich, wenn die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite nicht überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht eine andere Qualität zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2000, BRS 63 Nr. 173).
Bei einer Qualitätsänderung ist über eine zweite Umnutzung ausschließlich auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 zu entscheiden.
Eine mitgezogene Privilegierung genießt auch nach Aufgabe der privilegierten Nutzung Bestandsschutz und bedarf im Regelfall keiner erneuten Genehmigung der seinerzeit genehmigten Nutzung.
Nach Buchst.
a) ist nur eine zweckmäßige Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz
begünstigt. Erhaltenswert in diesem Sinne bedeutet, dass das Gebäude noch einen
wirtschaftlichen Wert darstellen muss. Soweit Gebäude bereits weitgehend
verfallen sind, ist eine Nutzungsänderung nach Satz 1 Nr. 1 nicht als
begünstigtes Vorhaben zulässig. Zweckmäßig wird eine Verwendung dann sein, wenn
das Gebäude objektiv und langfristig in seiner Gestalt den Ansprüchen der
beabsichtigten Nutzung genügt und in der vorgefundenen Ausstattung der
beabsichtigten Nutzung entgegenkommt. Es darf sich also nicht um eine
Nutzungsänderung handeln, bei der lediglich die „Hülle“ des Gebäudes benutzt
wird, um einen Neubau zu kaschieren, und es darf sich nicht schon bei der
Prüfung des Antrags abzeichnen, dass die vorhandene Bausubstanz den
Anforderungen der neuen Nutzung in quantitativer Hinsicht nicht gerecht werden
kann.
Nach §
1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 17.12.2003 (GV. NRW. 2003 S. 784) ist die 7-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst.
c) BauGB als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines
Gebäudes im Außenbereich bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden,
sofern die Änderung der bisherigen Nutzung den Darstellungen eines
Landschaftsplanes nicht widerspricht und mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Der letzte Halbsatz ist nach den
parlamentarischen Beratungen deklaratorischer Art und wie folgt zu verstehen:
Alle
begünstigten Vorhaben müssen im Übrigen außenbereichsverträglich sein, d.h. sie
dürfen außer den in § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen
(u.a. die natürliche Eigenart der Landschaft) keine anderen Belange des § 35
Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 BauGB beeinträchtigen: wie Darstellungen eines sonstigen
Plans (Wasser, Abfall, Immissionen), schädliche Umwelteinwirkungen,
Aufwendungen für Erschließungsanlagen, Bodenschutz, Denkmalschutz, Orts- und
Landschaftsbild, Agrarstruktur, aber auch nicht Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.
Für den Ablauf der Frist ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Nutzungsänderungsantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustellen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.10.1999 - 11 A 5673/97 -, BRS 62 Nr. 113).
Für die Legalisierung von vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes zum BauGB in NRW durchgeführten Nutzungsänderungen gilt:
Eine Nutzungsänderung ist heute
nur genehmigungsfähig, wenn sie im Zeitpunkt der Vornahme bzw. später während
eines nennenswerten Zeitraums hätte genehmigt werden müssen (vgl.
Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 35 Rdn. 95 m.w.N.). Eine frühere
Genehmigungsfähigkeit ist im Außenbereich nicht eigentumsrechtlich geschützt,
sie entfällt, wenn das Vorhaben (bei der Entscheidung über den Antrag) neu
auftretende öffentliche Belange beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984
– 4 C 56.79 – BRS 42 Nr. 80). Das OVG Nds. (Urt. v. 21.1.1999, BauR 1999, 882)
hat die nachträgliche Genehmigung einer Umnutzung eines landwirtschaftlichen
Gebäudes in eine Tischlerei für unzulässig erklärt, weil sie während der
Geltung des BauGB-MaßnG erfolgte und zu jenem Zeitpunkt von der damaligen
gesetzlichen Regelung nicht gedeckt war: Erst mit der Änderung durch das BauROG
1998 ist die Umnutzungsmöglichkeit landwirtschaftlicher Gebäude für
außenbereichsverträgliches Gewerbe eingeführt worden. Eine Nutzungsänderung
muss deshalb erfolgt sein
im Jahre 2004, wenn das Gebäude
- zweckmäßig verwendet wird und erhaltenswert ist,
- zu irgendeinem Zeitpunkt landwirtschaftlich und bis zur beantragten Nutzungsänderung niemals landwirtschaftsfremd genutzt war,
- in seiner äußeren Gestalt im Wesentlichen gewahrt bleibt,
- vor dem 27.08.1996 zulässigerweise errichtet worden ist,
- im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Hofstelle steht,
- maximal für eine 3. Wohnung auf der Hofstelle umgenutzt wird,
- unter der Verpflichtung umgenutzt
wird, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene landwirtschaftliche
Nutzung vorzunehmen,
Die gem. § 35 Abs. 4 Nr. 1 zusätzlich maximal zulässigen
drei Wohneinheiten beinhalten auch Wohnungen, die zuvor aufgrund anderer
Begünstigungstatbestände (also gem. § 35 Abs. 4 BauGB) auf der Hofstelle
genehmigt wurden.
Ersatz für ein Wohngebäude
Missstände und Mängel im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die die Benutzbarkeit des Gebäudes nachhaltig beeinträchtigen, aber z.B. nicht die Erneuerungsbedürftigkeit der Fenster oder unzureichende Wärmedämmung.
Die Regelung in Nr. 2 geht über
den nach Artikel 14 Grundgesetz - GG - geschützten Bestandsschutz hinaus, da
Bestandsschutz grundsätzlich keine Neuerrichtung zulässt. Das aufgegebene
Gebäude verliert mit der Errichtung und Aufnahme der Wohnnutzung des
Ersatzwohnhauses seine Privilegierung und seinen Bestandsschutz (BVerwG, Urt.
v. 15.11.1974, BauR 1974, 44 und Beschl. v. 21.06.1994, BRS 56 Nr. 76), so dass
es – falls es nicht abgebrochen wird – später nicht mehr die Voraussetzungen
des § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e) (funktionaler Zusammenhang) oder der Nrn. 2,
3, 5 und 6 (zulässigerweise errichtet) erfüllt. Unerheblich ist, ob die
Erbfolge nach Buchst. d) kraft Gesetzes oder aufgrund eines Testamentes erfolgt
ist: Auch wenn der Erbe das Gebäude nicht selbst bewohnt hat, wird ihm die
längere Selbstnutzung des Erblassers zugerechnet. Das gilt nicht bei
vorweggenommener Erbfolge, da der Erbe als Eigentümer das Haus dann nicht
selbst bewohnt hat.
Ersatz für zerstörtes Gebäude
Nr. 3 ist eine Ausnahmeregelung zum Bestandsschutz: Auch
zerstörte Gebäude, die durch die Zerstörung ihren Bestandsschutz verloren
haben, dürfen unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen
gleichartig und an gleicher Stelle wieder errichtet werden. Von besonderer
Bedeutung ist jedoch hier die gesicherte Erschließung. Wenn das ehemalige
Gebäude an die freie Strecke einer Bundes- oder Landesstraße angebunden war und
die erneute Anbindung wegen des Verlustes des Bestandsschutzes aus
straßenrechtlichen Gründen verweigert wird, ist die Erschließung des neuen
Gebäudes nicht gesichert.
Bild der Kulturlandschaft
In der Regel ist die Voraussetzung der Nr. 4 „das Bild der
Kulturlandschaft prägend“ erfüllt, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht
(OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.02.1983 – 1 A 166.81-, BauR 1983, 447).
Förmlicher Denkmalschutz (z.B. für eine Wassermühle) ist also ein Indiz, aber
nicht Voraussetzung. Es gibt auch Denkmäler, die (als Fremdkörper) nicht das
Bild der Kulturlandschaft prägen. Der Änderung eines Gebäudes i.S.d. Nr. 4 sind
dadurch Grenzen gesetzt, dass der neue Verwendungszweck die landschaftsprägende
Wirkung nicht beeinträchtigen darf. Daran fehlt es, wenn der Eingriff so stark
ist, dass der frühere Baubestand im Gesamtgefüge der veränderten Anlage nicht
mehr als Hauptsache in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschl. v. 18.10.1993 - 4 B
160.93 -, BauR 1994, 83). Bei einer Hofanlage ist eine ganzheitliche
Betrachtung des Ensembles erforderlich; das Nebengebäude einer bereits
überformten Hofstelle kann in der Regel nicht allein das Bild der
Kulturlandschaft prägen.
Erweiterung eines Wohngebäudes
Nr. 5 lässt eine angemessene familiengerechte Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen zu (nicht die Neuerrichtung, BVerwG ZfBR 1998, 259). Was angemessene Wohnbedürfnisse sind, richtet sich nicht nach der subjektiven Einschätzung des Eigentümers und seiner Familie, sondern soll sich nach gefestigter Rechtsprechung objektiv an den Werten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) orientieren (BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 - 4 C 82.77 -, BauR 1981, 245). Nach § 10 des Wohnraumförderungsgesetzes, das das II.WoBauG ersetzt hat, muss die Größe der zu fördernden Wohnung entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein. Die Wohnraumförderungsbestimmungen NRW enthalten für selbstgenutztes Wohneigentum keine Größenvorgaben mehr. Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Wohnungsgrößen kann weiterhin § 39 II.WoBauG sein.
Eine wiederholte Erweiterung eines Wohngebäudes, die zur Schaffung einer dritten Wohnung führt, kann nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB zugelassen werden (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 13/97 -, DVBl 1999, 235). Mehr als zwei Wohnungen sind nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 zulässig.
Zulässigerweise errichtet ist
- auch ein Wohngebäude, das früher als landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung genehmigt worden ist, auch wenn der landwirtschaftliche Betrieb inzwischen aufgegeben ist, oder
- das ehemals
landwirtschaftliche Betriebsleitergebäude, das für eine Wohnnutzung nach Absatz
4 Satz 1 Nr. 1 umgenutzt worden ist.
Schonung des Außenbereiches (§ 35 Abs. 5 BauGB)
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bei
der Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften zur naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung ist zu beachten, dass es bei begünstigten Vorhaben im
Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB häufig am Tatbestand eines
Eingriffs fehlt, weil es sich überwiegend um Maßnahmen im baulichen Bestand
handelt, durch die weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigt werden.
Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde (§ 36 BauGB)
Für sonstige und sonstige
begünstigte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 und 4 BauGB) ist nach Absatz
1 Satz 4 i.V.m. der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch (DVO BauGB)
die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
Geltungsdauer
Dieser RdErl. tritt am 31.12.2009 außer Kraft, sofern er nicht geändert oder seine Geltungsdauer verlängert wird.
MBl.
NRW. 2004 S. 505