Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 20. März 2018 (MBl. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 13. April 2018.
Historisch:
Schlachtungsstatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003
Schlachtungsstatistik
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003
Erfasst werden die in den §§ 59 und 60 des Gesetzes über Agrarstatistiken
genannten Merkmale. Auskunftspflichtig sind die nach dem Fleischhygienegesetz
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden.
Die Erhebungsvordrucke für die monatliche Schlachtungsstatistik werden zu
Beginn eines Jahres vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik an die
nach dem Fleischhygienegesetz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
zuständigen Behörden übersandt.
Die Jahressumme der Zahlen in den Monatsübersichten muss mit den Zahlen der
Nachweisung 1 in den Erhebungsvordrucken A zur Fleischhygienestatistik
übereinstimmen.
Von den meldepflichtigen Behörden sind die Monatsübersichten dem Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik, Düsseldorf, bis spätestens zum 10. des
folgenden Monats einzusenden.
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt der RdErl. des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v.
18.12.1975 (SMBl. NRW. 2978) außer Kraft.
MBl.
NRW. 2003 S. 572