Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. vom 8.5.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 476).
Historisch:
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten (Beamtinnen und Beamten) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL MWEIMH 2014)
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten
(Beamtinnen und Beamten) im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
(BRL MWEIMH 2014)
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk
des Landes Nordrhein-Westfalen - I B 3 - 11.15.20
v. 12.6.2014
Aufgrund von § 93 Absatz 1 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbeamtengesetz) in der
Fassung und Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt
geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566/SGV. NRW. 2030), werden folgende Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der
Beschäftigten (BRL) erlassen:
1
Ziel der dienstlichen Beurteilung
1.1
Beurteilungen sollen es dem Dienstherrn vor allem ermöglichen, seine
Entscheidungen über die Verwendung der Beschäftigten und über ihr dienstliches
Fortkommen (beurteilungsabhängige Maßnahmen), insbesondere über eine
Beförderung (§ 20 Landesbeamtengesetz / § 5 Laufbahnverordnung), am Grundsatz
der Bestenauslese auszurichten.
Dazu sind die Leistungen der
Beschäftigten abgestuft und untereinander vergleichbar an Hand festgelegter
Anforderungskriterien zu bewerten. Außerdem gilt es, ein Bild der Befähigung
und Eignung zu gewinnen.
Die Beurteilung spiegelt, soweit sie
Ernennung und Aufstieg betrifft nach Maßgabe des § 9 Beamtenstatusgesetz und
unter Berücksichtigung des § 10 Absatz 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz,
das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild wider, das die Vorgesetzten
innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen und den Beschäftigen zu vermitteln
haben.
Die Anfertigung einer Beurteilung
erfordert von den Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein, Unvoreingenommenheit
und Gewissenhaftigkeit. Die dauernde Aufgabe aller Vorgesetzten, mit ihren
Beschäftigten Arbeitsziele sowie Fragen der Zusammenarbeit und der Leistung zu
erörtern, kann sich jedoch keinesfalls in der Anfertigung einer Beurteilung erschöpfen.
Ein unverzichtbares Instrument, um die Beschäftigten über Stärken und Schwächen
zu informieren, ist das jährliche formalisierte Mitarbeitergespräch.
Telearbeit, Heimarbeit oder andere
Arbeitszeitmodelle sowie die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte,
Personalratsmitglied, Schwerbehindertenvertretung, Soziale Ansprechperson,
Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter dürfen sich nicht
nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Eine durch Freistellung
(z. B. Tätigkeit in Personal- und Schwerbehindertenvertretungen) bedingte
Verringerung der Arbeitsmenge darf die Beurteilung nicht negativ beeinflussen.
Bei der Beurteilung von Beschäftigten
mit Vorgesetzteneigenschaft ist neben der fachlichen Leistung ihre
Führungskompetenz zu bewerten. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, ob sie
regelmäßige Mitarbeitergespräche geführt und den Frauenförderplan beachtet
haben.
1.2
Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinien sind Personen, die in einem
Beamtenverhältnis (§ 1 Absatz 1 Landesbeamtengesetz) stehen.
2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die
Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen.
Dazu gehören folgende Dienststellen:
- Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen,
- Landesbetrieb Mess- und Eichwesen,
- Landesbetrieb Geologischer Dienst
Nordrhein-Westfalen,
- Materialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen.
3
Regelbeurteilung
3.1
Die Beschäftigten sind alle drei Jahre zu einem Stichtag nach Leistung
(Leistungsbeurteilung) und Befähigung (Befähigungsbeurteilung) zu beurteilen.
Soweit nicht in dieser Richtlinie bereits festgesetzt, werden die
Beurteilungsstichtage durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des
Hauptpersonalrats mindestens drei Monate im Voraus festgelegt und den
Beschäftigten bekanntgegeben.
Nächster Beurteilungsstichtag ist
im Ministerium der 1.10.2014,
im Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
der 1.4.2015,
im Geologischen Dienst
Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - der 1.4.2015 für die Beamtinnen
und Beamten des gehobenen Dienstes und der 1.6.2015 für die Beamtinnen
und Beamten des höheren Dienstes,
im Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
der 1.9.2015.
3.2
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und -beamte sowie
Beschäftigte, die
3.2.1
dem einfachen Dienst angehören,
3.2.2
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
tätig sind,
3.2.3
eine laufbahnrechtliche Probezeit
abzuleisten haben,
3.2.4
nach Nummer 4.3 zu beurteilen sind
(Beurteilung 9 Monate nach Ablauf der Probezeit bzw. Aufstieg),
3.2.5
leitende Funktionen auf Probe (§ 22
Landesbeamtengesetz) innehaben,
3.2.6
sich im Endamt ihrer Laufbahn befinden (A
9, A 13 g.D. bzw. – soweit eine Dienststelle über Zulagenstellen verfügt –A 9
Z, A 13 Z BBesO),
3.2.7
ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 BBesO
oder höher innehaben,
3.2.8
am Beurteilungsstichtag das 57.
Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht eine Beurteilung beantragen,
3.2.9
am Beurteilungsstichtag weniger als ein
Jahr im Zuständigkeitsbereich ihrer Dienststellenleitung (Nummer 12.2) tätig
waren,
3.2.10
ein Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit (§
6 Beamtenstatusgesetz) innehaben,
3.2.11
der Besoldungsgruppe B 2 BBesO
angehören, sofern sie nicht eine Beurteilung beantragen,
3.3
Beschäftigte, die mindestens ein Amt der
Besoldungsgruppe A 16 BBesO innehaben oder am Beurteilungsstichtag das 52.
Lebensjahr vollendet haben, können auf eine Beurteilung verzichten.
3.4
Beschäftigte, die aus eigenem Willen
(Nummer 3.2.8, 3.2.11, 3.3) an einer Regelbeurteilung nicht teilnehmen, sind
bis zum nächsten Regelbeurteilungsstichtag von beurteilungsabhängigen Maßnahmen
grundsätzlich ausgenommen, wenn sie darauf schriftlich hingewiesen wurden.
3.5
Beurteilungen, die zum vorgesehenen
Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind (z. B. schwebendes
Disziplinarverfahren), können zurückgestellt werden. Auf Antrag sollen sie zurückgestellt
werden. Nach Fortfall des Hemmnisses sind sie unverzüglich nachzuholen. Nummer
4.4 gilt entsprechend.
3.6
Beschäftigte, die innerhalb des letzten
Jahres vor dem Beurteilungsstichtag dienstlich beurteilt worden sind (Nummer
4.3, 4.4.1 oder 4.4.2), nehmen nicht an der Regelbeurteilung teil. Es erfolgt
eine Nachbeurteilung.
3.7
Liegen zum Beurteilungsstichtag
gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass im Zuständigkeitsbereich der/des zur
Endbeurteilung Befugten für eine bestimmte Vergleichsgruppe im mittleren und
gehobenen Dienst keine Beförderungsmöglichkeiten bestehen, kann dieser
Personenkreis mit Genehmigung des Ministeriums von der Regelbeurteilung
ausgenommen werden.
Von dieser Möglichkeit darf nicht an
zwei aufeinander folgenden Regelbeurteilungsstichtagen Gebrauch gemacht werden.
Ergeben sich nach dem Beurteilungsstichtag nicht vorhersehbare
Beförderungsmöglichkeiten für den nach Satz 1 betroffenen Personenkreis, ist
dieser unverzüglich nachzubeurteilen.
4
Sonstige Beurteilungen
Neben Regelbeurteilungen dürfen
Beurteilungen nur in den nachstehend genannten Fällen (sonstige Beurteilungen)
gefertigt werden.
4.1
Beurteilungen während der
laufbahnrechtlichen Probezeit
4.1.1
Allgemeine Anforderungen
Die Beschäftigten im Beamtenverhältnis
auf Probe erhalten während der Probezeit mindestens zwei Beurteilungen in Bezug
auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, die mit einem Gesamturteil in
Punkten enden.
4.1.2
Beurteilung im ersten Jahr der Probezeit
Die erste Beurteilung erfolgt zwölf
Monate nach Einstellung oder bereits zuvor nach der Hälfte der im Einzelfall
festgelegten Probezeit.
Hierbei ist festzustellen, ob sich die
Beschäftigten bewährt oder nicht bewährt haben oder die Bewährung noch nicht
beurteilt werden kann. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger
Maßstab. Gegebenenfalls ist die Beurteilung um einen Hinweis auf besondere
Leistungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 7 Laufbahnverordnung zu ergänzen.
Endet die erste Beurteilung mit einer negativen Bewährungsaussage, sind gleichzeitig
Maßnahmen, die bei ihrer Erfüllung voraussichtlich zu einer positiven
Bewährungsaussage am Ende der Probezeit führen könnten, anzuführen. Für den
Fall einer negativen Bewährungsaussage ist spätestens nach zwölf Monaten eine
weitere Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
anzufertigen. Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
Kann nach der ersten Beurteilung die
Bewährung nicht festgestellt werden, müssen die Beschäftigten während der
Probezeit auf mindestens einem weiteren Dienstposten eingesetzt werden.
4.1.3
Beurteilung zum Ablauf der Probezeit
Spätestens drei Monate vor Ablauf der
allgemeinen oder im Einzelfall festgelegten Probezeit erfolgt eine weitere
(abschließende) Beurteilung, hinsichtlich des gesamten Zeitraumes der
Probezeit. Vorhergehende Beurteilungen sind als Beurteilungsbeiträge zu
berücksichtigen. Es ist festzustellen, ob sich die Beschäftigten in vollem
Umfang bewährt, darüber hinaus (in Ausnahmefällen) wegen besonderer Leistungen
i.S.v. § 9 Absatz 1 Satz 7 Laufbahnverordnung ausgezeichnet oder nicht bewährt
haben. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Kann die
Bewährung während der Probezeit in dieser Beurteilung noch nicht abschließend
beurteilt werden, so ist dies zu vermerken und die Beschäftigten sind
spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu
beurteilen.
Wenn sich die Beschäftigten wegen
besonderer Leistung ausgezeichnet haben (§ 20 Absatz 2 Satz 2
Landesbeamtengesetz), ist dies in der Beurteilung auszuführen und vor Ablauf
der Probezeit festzustellen und zu begründen. Diese Beurteilung muss einen
Vergleich mit Beurteilungen nach Ziffer 3.1 oder Ziffer 4.3 ermöglichen. Bei
der Feststellung von besonderen Leistungen ist eine vollständige Beurteilung
unter Beachtung von Ziffer 7.3.2 der Beurteilungsrichtlinien zu erstellen.
4.1.4
Beurteilung in Fällen des
Nachteilsausgleiches (§ 10 Laufbahnverordnung)
4.1.4.1
In den Fällen eines Nachteilsausgleichs
während der Probezeit erfolgt eine Beurteilung drei Monate vor dem
frühestmöglichen Beförderungstermin, die Nummer 4.1.3 Satz 2 bis Satz 5 (1.
Halbsatz) ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Bewährung der oder des
Beschäftigten festgestellt wird, ist die Beurteilung zugleich als solche zum
Ablauf der Probezeit anzusehen.
Kann die Bewährung hingegen nicht
festgestellt werden, so bleibt die Verpflichtung zur Erstellung einer
Beurteilung nach Nummer 4.1.3 bestehen.
4.1.4.2
In den Fällen eines Nachteilsausgleiches
vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit erfolgt keine gesonderte
Beurteilung, insoweit ist die Beurteilung zum Ablauf der Probezeit nach Nummer
4.1.3 zu verwenden.
4.2
Beurteilung während der Probezeit gemäß
§ 22 Landesbeamtengesetz
Beschäftige, denen ein Amt mit leitender
Funktion auf Probe (§ 22 Landesbeamtengesetz) übertragen worden ist, sind
rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen oder im Einzelfall festgesetzten
Probezeit und zur Hälfte ihrer Probezeit danach zu beurteilen, ob sie sich bei
der Wahrnehmung der übertragenen Führungsaufgaben bewährt haben. Die
Beurteilung erfolgt als vereinfachte Beurteilung gemäß Formblatt nach Anlage
2.
4.3
Beurteilung nach Ablauf der Probezeit
und Aufstieg
Beschäftigte sind neun Monate nach
Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgelegten Probezeit bzw. nach
Aufstieg und Übertragung des Eingangsamtes einer neuen Laufbahngruppe zu
beurteilen (Beurteilungsstichtag). Eine erneute Beurteilung ist frühestens ein
Jahr nach Abgabe dieser Beurteilung zulässig. Für Beschäftigte des höheren
Dienstes ist eine Beurteilung nach Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall
festgelegten Probezeit nach Satz 1 erste Alternative nur zu erstellen, soweit
sie sich noch im Eingangsamt der Laufbahngruppe befinden.
4.4
Beurteilungen aus besonderem Anlass
Neben den Beurteilungen nach Ziffern 4.1
bis 4.3 kommen Beurteilungen beim Wechsel der Dienststelle (Versetzung) oder
aus sonstigem besonderen Anlass (z. B. Ablauf einer Bewährungs- oder
Unterweisungszeit, Zulassung zum Aufstieg, Wechsel in die Freistellung,
zurückgestellte Beurteilung) in Betracht. Eine Beurteilung aus besonderem
Anlass vergleicht die zu Beurteilenden mit den übrigen Angehörigen der
Vergleichsgruppe, der sie bei einer Regelbeurteilung zugeordnet worden wären,
wenn sie schon zum Stichtag der Regelbeurteilung Angehörige der
Vergleichsgruppe gewesen wären. Nummer 7.3.2 gilt sinngemäß.
Ob eine Beurteilung vorzunehmen ist,
bestimmt die für die vorgesehene personalrechtliche Entscheidung zuständige
Dienststelle nach Maßgabe folgender Grundsätze:
4.4.1
Verbrauchte Beurteilung
Vor Entscheidungen über eine
beurteilungsabhängige Maßnahme ist eine Beurteilung zu erstellen, wenn die
Beschäftigten nach der letzten Beurteilung befördert worden sind, die
dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine erneute Beförderung vorliegen und
sie eine Beurteilung wünschen.
4.4.2
Nachbeurteilung
Beschäftigte, die am
Regelbeurteilungsstichtag weniger als ein Jahr im Zuständigkeitsbereich einer
Dienststellenleitung Dienst geleistet haben (Nummer 3.2.9), sind auf Antrag
nachzubeurteilen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Dienstaufnahme.
4.4.3
Beurteilung vor Zulassung zum Aufstieg
Vor Entscheidungen über die Zulassung
zum Aufstieg ist eine Beurteilung zu erstellen, soweit die Beschäftigten gem.
Nummer 3.2.6, Nummer 3.2.8 oder Nummer 3.7 nicht mehr beurteilt worden sind.
4.4.4
Beurteilung vor Beurlaubung und Eintritt
in die Freistellung
Beschäftigte, deren Beurlaubung oder
volle Freistellung voraussichtlich zu dem Zeitpunkt noch andauert, an dem sie
gem. Nummer 3.1 oder Nummer 4.2 zu beurteilen gewesen wären, sind mit Beginn
der Beurlaubung oder vollen Freistellung zu beurteilen, sofern sie nach der
letzten Beurteilung mindestens ein Jahr Dienst geleistet haben und eine
Beurteilung wünschen.
4.4.5
Beurteilung aus Anlass der Versetzung
Bei Versetzungen gilt die letzte
Regelbeurteilung als Versetzungsbeurteilung, soweit diese zum Zeitpunkt der
Versetzung nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Andernfalls ist eine
Versetzungsbeurteilung zu fertigen.
4.4.6
Beurteilung vor Ablauf einer Bewährungs-
oder Unterweisungszeit
Soweit Beschäftigte eine Bewährungs-
oder Unterweisungszeit abzuleisten haben, ist eine Beurteilung zwei Monate vor
Ablauf derselben zu erstellen.
5
Beurteilungsinhalte
5.1
Trennung von Leistungs- und
Befähigungsbeurteilung
Die Beurteilung besteht grundsätzlich
aus einer getrennten Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie aus einem
Verwendungsvorschlag. Beurteilende, die nicht Erstbeurteilende sind, äußern
sich zu der Befähigung nur nach Maßgabe der Nummer 12.1.3 bzw. 12.2.2; einen
Verwendungsvorschlag machen sie nicht.
5.1.1
Die Leistungsmerkmale werden mit Punkten
bewertet, die Befähigungsmerkmale werden nach Ausprägungsgraden bewertet. Für
die Leistungsmerkmale ist zusätzlich ein Gesamtpunktwert vorzusehen.
5.1.2
Die Beurteilung endet mit einem
gepunkteten Gesamturteil. Dieses umfasst Leistungsbewertung und
Befähigungsbeurteilung gleichermaßen.
5.2
Verzicht auf Verbalisierung
Im Interesse der Schlüssigkeit und
Klarheit der Beurteilung wird grundsätzlich auf eine verbale Bewertung
verzichtet. Verbale Aussagen werden nur im Zusammenhang mit dem
Verwendungsvorschlag, besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie erfolgter
oder anzustrebender Fortbildung getroffen. Sie dürfen nicht darauf gerichtet
sein, das allein maßgebliche in Punkten ausgedrückte Gesamturteil zu
differenzieren.
6
Aufgabenbeschreibung
Grundlage der Leistungsbeurteilung
(Nummer 7) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die Aufgabenbeschreibung soll die den
Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene
Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. In die Aufgabenbeschreibung
sind grundsätzlich nur die Tätigkeiten aufzunehmen, die die Beschäftigten
während des Beurteilungszeitraumes im Hauptamt versehen haben. Die
Beschäftigten sind an der Zusammenstellung zu beteiligen.
Die Aufgabenbeschreibung soll den
besonderen Bezug zu den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen erkennen lassen. Es
sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden.
Arbeitsplatzbeschreibungen und Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt
werden. Werturteile über die zu Beurteilenden oder Angaben über die zur
Aufgabenerfüllung für notwendig erachteten Qualifikationen oder Kenntnisse sind
zu vermeiden.
7
Leistungsbeurteilung
7.1
Inhalt der Leistungsbeurteilung
Mit der Leistungsbeurteilung werden die
Arbeitsergebnisse bewertet.
7.2
Leistungsmerkmale
Die dienstlichen Leistungen sind nach
den Leistungsmerkmalen
- Arbeitsweise
(u. a. Planung und Strukturierung der
Arbeitsprozesse; Nutzen von Gestaltungsspielräumen; Zeigen von Initiative und
Selbständigkeit)
- Arbeitsgüte
(u. a. Beachten inhaltlicher und
formaler Vorgaben (auch Termingenauigkeit); Vorhandensein
aktueller Fachkenntnisse; sprachlicher
Ausdruck; Sorgfalt)
- Arbeitserfolg
(u. a. Verwendbarkeit der
Arbeitsergebnisse; Beachtung von Effektivität und Effizienz bei der Erstellung
der Arbeitsergebnisse; Erreichen des geforderten Ergebnisses in angemessener
Zeit)
- Soziale Kompetenz
(u. a. angemessener Umgang im Kollegium,
mit Vorgesetzten und Dritten; Ausrichtung auf kooperatives, teamorientiertes
Handeln; Verantwortungsbereitschaft; Information)
- Führungsverhalten
(u. a. Anleitung und Aufsicht;
Delegation; Mitarbeiterförderung, Beachten der Ziele der Gleichstellung von
Frauen und Männern, vgl. auch Nummer 1.1 a.E.)
zu bewerten. Das Leistungsmerkmal
„Führungsverhalten“ ist nur dann zu bewerten, wenn den zu Beurteilenden nach
der Geschäftsordnung Führungsaufgaben übertragen worden sind; ansonsten ist es
zu streichen. Dies gilt auch sinngemäß für weitere Leistungsmerkmale, die nicht
beurteilt werden können.
7.3.
Beurteilungsmaßstab und Bewertung
Die Bewertung der dienstlichen
Leistungen der Beschäftigten, die nach Ziffer 7.3.4 untereinander verglichen
werden, erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes
(Nummer 12.2.1). Er hat sich an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes
zu orientieren.
7.3.1
Bewertung der Leistungsmerkmale
Für die Bewertung der Leistungsmerkmale
und die Bildung der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
entspricht nicht den Anforderungen 1
Punkt,
entspricht im Allgemeinen den
Anforderungen 2 Punkte,
entspricht voll den Anforderungen 3
Punkte,
übertrifft die Anforderungen 4 Punkte,
übertrifft die Anforderungen in
besonderem Maße 5 Punkte.
Zwischenbewertungen sind nicht zulässig.
Für jedes Merkmal ist zu prüfen,
inwieweit die Beschäftigten im Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im
Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes
unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben
entsprochen haben. Das Ergebnis ist nach dem Beurteilungsmaßstab in Punkten zu
bewerten.
Die Leistungsbewertung schließt mit
einer Gesamtnote ab.
Die Gesamtnote ist aus der Bewertung der
Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der
Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen. Wegen der unterschiedlichen
Gewichtung der Leistungsmerkmale ist ein Punktwert als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale in der Regel ausgeschlossen.
Richtsätze
Um eine einheitliche Anwendung des
Beurteilungsmaßstabs für die Leistungsbewertung von Beschäftigten, die
untereinander vergleichbar sind, sicherzustellen, sollen bei Regelbeurteilungen
bei der Festlegung der Gesamtnote von der oder dem Endbeurteilenden als
Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigt werden. Die
Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich
möglichst gerechte Bewertung der von den Beurteilten erbrachten Leistungen; sie
dürfen im Einzelfall die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote nicht
verhindern.
Es gelten folgende Richtsätze (vgl. § 12
Absatz 3 Laufbahnverordnung):
Gesamtnote 5 Punkte: 10 v. H.
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf
die Gesamtzahl der zu beurteilenden Beschäftigten derselben Vergleichsgruppe im
Bereich einer zur Schlusszeichnung befugten Person.
7.3.3
Vergleichsgruppe
Eine Vergleichsgruppe muss mindestens 30
Personen umfassen. Wird diese Zahl in den nach Maßgabe von Nummer 7.3.4
festzulegenden Personenkreisen nicht erreicht, ist gleichwohl bei der
Festlegung der Gesamtbewertung eine Orientierung an den Richtsätzen (Nummer
7.3.2) anzustreben.
7.3.4
Bildung der Vergleichsgruppen
Die Bildung der Vergleichsgruppen
obliegt dem Ministerium und erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
7.3.4.1
In erster Linie sollen Beschäftigte derselben
Laufbahn und Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden, die nach dem
Stellenplan in Konkurrenz zueinander stehen.
7.3.4.2
In den Fällen, in denen die Wahrnehmung
einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht, können auch Angehörige
derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden. Die Leitung des Inneren
Dienstes im Ministerium wird in der Vergleichsgruppe der Referatsleitungen
beurteilt.
7.3.4.3
Referentinnen und Referenten der
Besoldungsgruppe A 16 BBesO im Ministerium bilden keine gemeinsame
Vergleichsgruppe mit den Referatsleitungen der entsprechenden Besoldungsgruppe.
7.3.4.4
Bei Referentinnen und Referenten wird
das Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ nicht beurteilt.
7.3.4.5
Im mittleren Dienst wird eine
Vergleichsgruppe gebildet. Bei Bedarf ist die Bildung weiterer Gruppen möglich.
7.3.4.6
Die Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe
erfolgt unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zu dem festgelegten
Personenkreis. Dies gilt nicht, wenn die erstmalige Zuordnung zu einer
Vergleichsgruppe auf einem Wechsel der Funktionsebene beruht; hier ist Nummer
4.4.2 sinngemäß anzuwenden.
7.3.4.7
Beschäftigte, die an der
Regelbeurteilung nicht teilnehmen, sind bei der Bildung der Vergleichsgruppen
nicht mitzuzählen.
8
Befähigungsbeurteilung
8.1
Inhalt der Befähigungsbeurteilung
In der Befähigungsbeurteilung werden die
im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und
beurteilt, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche
Entwicklung von Bedeutung sind.
Zu bewerten sind die Befähigungsmerkmale
- Denk- und Urteilsfähigkeit
- Entscheidungs- und
Durchsetzungsvermögen
- Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit
- Konfliktfähigkeit
- Fähigkeit zur Selbstreflexion
- Konzeptionelles Arbeiten
- Kreativität/Ideenreichtum
- Offenheit für neue
Erkenntnisse/Methoden bzw. fachübergreifende Arbeitsgebiete
8.2
Allgemeine Befähigung
Die Befähigungsmerkmale sind nach den
Ausprägungsgraden
- schwächer ausgeprägt
- gut ausgeprägt
- stärker ausgeprägt
- besonders stark ausgeprägt
zu bewerten. Befähigungsmerkmale, die
nicht beobachtet werden können, sind zu streichen.
Eine Gesamtnote ist ausgeschlossen.
8.3
Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten
Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über
die für den Arbeitsplatz geforderte Vor- und Ausbildung hinausgehen, sind,
soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden können, darzustellen.
Im Übrigen werden sie als eigene Angaben
der zu beurteilenden Beschäftigten auf Wunsch in die Beurteilung aufgenommen,
sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung
von Bedeutung sein können.
8.4
Körperliche Befähigung
Hinweise zur körperlichen Befähigung
sind nur ausnahmsweise und im Einvernehmen mit den zu beurteilenden
Beschäftigten zu geben, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die
beobachtet werden und für die Verwendung bedeutsam sein können.
9
Gesamturteil
Das Gesamturteil wird in der Regel der
Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung entsprechen und ist daher nach der hierfür
festgelegten Notenskala (Nummer 7.3.1) zu bilden. Soweit in besonderen Fällen
die Befähigungen der zu beurteilenden Beschäftigten von den Anforderungen des
Arbeitsplatzes deutlich abweichen und deshalb in der Leistungsbeurteilung nicht
erfasst sind, ist anzugeben, inwieweit dies Einfluss auf die Bildung des
Gesamturteils hat. Gibt die Befähigungsbeurteilung Anlass, für die Bildung des
Gesamturteils über die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder
hinter ihr zurückzubleiben, ist dies eingehend zu begründen.
10
Teilnahme an Lehrgängen und besondere Tätigkeiten
Die Teilnahme an Lehrgängen,
insbesondere an Fortbildungslehrgängen, der Erwerb von Leistungszeugnissen
während des Beurteilungszeitraumes, die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, eine
Dozenten-, Prüfer- oder Ausbildungstätigkeit oder - soweit die zu beurteilenden
Beschäftigten nicht widersprechen - die Tätigkeiten als Mitglied eines
Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung oder als soziale
Ansprechpartnerin oder sozialer Ansprechpartner, als
Gleichstellungsbeauftragte, als Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz
und als Fachkraft für Arbeitssicherheit sind ohne Bewertung anzugeben.
11
Besondere Interessen, Fortbildungsvorschlag und Verwendungswünsche
Besondere Interessen, Wünsche nach
Teilnahme an dienstlicher Fortbildung und Verwendungswünsche der zu
beurteilenden Beschäftigten sind zu vermerken.
Darüber hinaus erstellt die oder der
Erstbeurteilende einen Verwendungsvorschlag, in dem unter Berücksichtigung der besonderen
Stärken, Neigungen, Interessen und Verwendungswünsche der zu beurteilenden
Beschäftigten darzulegen ist, in welchen anderen Arbeitsbereichen sie nach
Auffassung der oder des Erstbeurteilenden eingesetzt werden könnten. Die
Benennung konkreter Arbeitsplätze ist nicht erforderlich. Der
Verwendungsvorschlag ist nicht bindend.
12
Beurteilungsverfahren
12.1
Allgemeine Verfahrensregeln
Das Beurteilungsverfahren ist mehrstufig
und besteht aus einer Erstbeurteilung, gegebenenfalls Zwischenbeurteilungen und
einer Endbeurteilung. Der Endbeurteilung hat eine Beurteilungskonferenz
vorauszugehen.
Die Leitung der Dienststelle, im
Ministerium die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, beauftragt eine
Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten der oder des zu Beurteilenden mit der
Erstellung eines Beurteilungsvorschlages (Erstbeurteilung). Trägt die oder der
Erstbeurteilende aufgrund dienstlicher Stellung Führungsverantwortung für einen
größeren Kreis von zu Beurteilenden, kann dies die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe
erleichtern. Zur Bildung des eigenen Urteils hat sich die oder der
Erstbeurteilende die erforderlichen Erkenntnisse in geeigneter Weise zu
verschaffen, in der Regel durch eigene Anschauung, soweit erforderlich auch
durch Beratung mit den ihm oder ihr unterstellten weiteren Vorgesetzten der zu
Beurteilenden.
Geeignet ist insbesondere der Vorentwurf
einer Erstbeurteilung, der von unmittelbaren Vorgesetzten der zu Beurteilenden
im Auftrag der oder des Erstbeurteilenden erstellt wird; der Vorentwurf wird
nicht Bestandteil der Erstbeurteilung.
Die oder der Erstbeurteilende beurteilt
unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden.
Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen
und zu beachten, dass Richtsätze bestehen. Gespräche höherer Vorgesetzter mit
den Erstbeurteilenden mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe
sind zulässig und sinnvoll.
Beurteilungen sind unabhängig von
vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen.
12.1.1
Erstbeurteilung
Die oder der Erstbeurteilende hat zu
Beginn des Beurteilungsverfahrens mit der oder dem zu beurteilenden
Beschäftigten ein Gespräch zu führen. In diesem soll das Leistungs-,
Befähigungs- und Eignungsbild, das die oder der Beurteilende innerhalb des
Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der Selbsteinschätzung der oder des
Beschäftigten abgeglichen werden.
Die zu beurteilenden Beschäftigten
sollen die Möglichkeit haben, die aus ihrer Sicht für die Beurteilung wichtigen
Punkte darzulegen. Aussagen über die vorgesehene Benotung sollen hier noch
nicht getroffen werden. Die oder der Erstbeurteilende hat unter Angabe des
Datums zu bestätigen, dass das Gespräch stattgefunden hat.
Wenn die oder der Erstbeurteilende einer
oder einem unmittelbaren Vorgesetzten der zu beurteilenden Person den Auftrag
zur Erstellung eines Vorentwurfs gegeben hat, kann auch die oder der
Beauftragte das einleitende Gespräch führen.
Die Erstbeurteilung ist zu unterzeichnen
und der oder dem Endbeurteilenden auf dem Dienstweg zur abschließenden
Beurteilung vorzulegen.
12.1.2
Beurteilungsbeiträge
Ist die zu beurteilende Person am
Beurteilungsstichtag oder war sie während des Beurteilungszeitraums länger als
sechs Monate abgeordnet, ist durch die Personalstelle bei der Behörde, zu der
die Abordnung erfolgt ist oder war, ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, der der
oder dem Erstbeurteilenden zur Verfügung zu stellen ist.
Hat die zu beurteilende Person während
des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt und
kann die oder der Erstbeurteilende die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten
Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, ist die erforderliche
Kenntnis z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu
verschaffen, wenn der Einsatz auf einem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs
Monate betragen hat. Das gilt entsprechend, wenn die oder der Vorgesetzte den
Arbeitsplatz gewechselt hat. Die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter ist im
Beurteilungsformular zu dokumentieren.
12.1.3
Zwischenbeurteilung
Höhere Vorgesetzte, die nicht zugleich
zur Schlusszeichnung befugt sind (Zwischenbeurteilende), geben – insbesondere
im Hinblick auf die größere Zahl der ihnen bekannten Mitglieder der
Vergleichsgruppe – eine eigene Beurteilung der Leistungsmerkmale ab und bilden
ebenfalls eine Gesamtnote. Zu der Bewertung der Befähigungsmerkmale in der
Erstbeurteilung nehmen sie nur Stellung, wenn begründeter Anlass besteht, wegen
der Befähigung der zu Beurteilenden über die Gesamtnote der
Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder hinter ihr
zurückzubleiben.
Sollte die Beurteilung des
Zwischenbeurteilers von der des Erstbeurteilers abweichen, so hat er dies
ausführlich zu begründen
12.2
Endbeurteilung
Die Schlusszeichnung der Beurteilung
(Endbeurteilung) obliegt der Leitung der Dienststelle, der die zu Beurteilenden
angehören, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.
Im Ministerium wird diese Befugnis durch
die Staatssekretärin oder den Staatssekretär wahrgenommen.
Durch ergänzende Regelung (Nummer 16) kann
die Schlusszeichnung insgesamt oder für einzelne Vergleichsgruppen der obersten
Dienstbehörde vorbehalten werden, wenn dies zur besseren Bildung von
Vergleichsgruppen geboten ist.
Die Beurteilungen der Leitungen der
Dienststellen gem. Nummer 2 erfolgen, soweit sie der Beurteilung unterliegen,
durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär.
12.2.1
Beurteilungskonferenz
Die oder der Endbeurteilende ist zur
Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei
Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze
berücksichtigen. Sie oder er entscheidet abschließend über die Gesamtnote in
der Leistungsbeurteilung, die Befähigungsbeurteilung und das Gesamturteil.
Hierzu zieht sie oder er zur Beratung, insbesondere zur Gewinnung und Anwendung
einheitlicher Vergleichsmaßstäbe, weitere Personen und sachkundige Bedienstete,
u. a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilungskonferenz).
Die Beurteilungen sind in dieser
Besprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und
untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen.
Die an den Beurteilungskonferenzen
Beteiligten sind in besonderer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die
Erörterung personenbezogener Daten ist auf den unbedingt erforderlichen Umfang
zu beschränken.
12.2.2
Bildung des Gesamturteils
Die oder der Endbeurteilende stellt die
Bewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote in eigener wertender
Erkenntnis abschließend fest; hinsichtlich der Befähigungsmerkmale gilt Nummer 12.1.3
entsprechend.
Sodann bildet sie oder er das
Gesamturteil (Nummer 9).
Durch ergänzende Regelungen (Nummer 16)
kann die oberste Dienstbehörde vorsehen, dass die Leitung der Aufsichtsbehörde
oder ein beauftragtes Mitglied der Aufsichtsbehörde für die Schlusszeichnung
zuständig ist, wenn dies zur besseren Bildung von Vergleichsgruppen geboten
erscheint.
Stimmen die Erst- oder
Zwischenbeurteilung und die Endbeurteilung nicht überein, hat die oder der
Endbeurteilende die abweichende Beurteilung für die Beschäftigten
nachvollziehbar – auch in den Einzelmerkmalen – zu begründen. Sie oder er kann
sich hierbei durch die Erstbeurteilende oder den Erstbeurteilenden oder die
Zwischenbeurteilende oder den Zwischenbeurteilenden beraten lassen.
Die Beurteilung ist zu datieren und von
der oder dem Endbeurteilenden zu unterzeichnen.
12.2.3
Mitwirkung der Personalstelle
Die Personalstelle berät die
Beurteilenden bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien und wirkt auf die
Vergleichbarkeit der Beurteilungen hin.
Sie soll zudem darauf hinwirken, dass im
Einzelfall notwendige Maßnahmen nach Ziffer 12.1.2 rechtzeitig vor Beginn des
Beurteilungsverfahrens durchgeführt werden. Die Beurteilungsbeiträge und
sonstigen notwendigen Erkenntnisquellen sollen zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs
vorliegen; zum Zeitpunkt der Erstbeurteilung müssen sie vorliegen.
12.3
Bekanntgabe
12.3.1
Die Beurteilung soll spätestens drei
Monate nach dem Beurteilungsstichtag bekannt gegeben sein.
12.3.2
Die Bekanntgabe erfolgt grundsätzlich
durch Übergabe einer Abschrift an die beurteilten Beschäftigten durch die oder
den Erstbeurteilenden.
Den Beschäftigten ist auf Wunsch
Gelegenheit zu geben, die Beurteilung unmittelbar nach Abschluss des
Beurteilungsverfahrens zu besprechen und sich den Ablauf des
Beurteilungsverfahrens einschließlich der Beurteilungskonferenz erläutern zu
lassen. Das Gespräch soll grundsätzlich zunächst zwischen den Beurteilten und
der oder dem Erstbeurteilenden geführt werden. Fragen, die diese nicht aus
eigener Kenntnis beantworten können, vor allem zum Verfahren, zur
Beurteilungskonferenz und zu einem abweichenden Beurteilungsergebnis, können
auf Wunsch mit hiermit vertrauten weiteren Vorgesetzten besprochen werden.
Zwischenbeurteilende, die ein von der Erstbeurteilung abweichendes Votum
abgegeben haben, vertreten dieses gegenüber den Beurteilten.
12.3.3
Wurde die Beurteilung aufgrund einer
mündlichen oder schriftlichen Gegenäußerung geändert, ist den betroffenen
Beschäftigten die geänderte Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte durch
Übergabe oder Übersendung einer Abschrift bekanntzugeben.
12.3.4
Auf Wunsch kann die Beurteilung auch
durch Übersendung einer Abschrift bekannt gegeben werden. Erst nach der
Bekanntgabe erfolgt die Aufnahme in die Personalakte (Nummer 14).
13
Sonderregelung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte
Menschen gemäß § 2 SGB IX
13.1
Bei der Beurteilung der Leistung
schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die
Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu
berücksichtigen (§ 17 Absatz 3 Laufbahnverordnung).
13.2
Die bevorstehende Beurteilung eines
schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten behinderten Menschen teilt die
Personalstelle der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig mit und ermöglicht
ihr ein vorbereitendes Gespräch mit der oder dem Erstbeurteilenden, sofern der
schwerbehinderte oder ihm gleichgestellte behinderte Mensch einem solchen
Gespräch zustimmt. Danach hat die Vertrauensperson des schwerbehinderten oder
ihm gleichgestellten behinderten Menschen Gelegenheit, mündlich oder
schriftlich gegenüber der Personalstelle Stellung zu nehmen, ob eine durch die
Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit
Einfluss auf die Arbeitsleistung hat (vgl. § 95 Absatz 2 SGB IX).
Gibt die Schwerbehindertenvertretung
eine Stellungnahme ab, so ist die oder der Erstbeurteilende über den Inhalt der
Stellungnahme zu unterrichten. Wurde bei der abschließenden Bewertung die
verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit berücksichtigt, so ist dies ebenso
wie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu vermerken.
13.3
Im Übrigen sind die Richtlinien zum SGB
IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrhein-westfälischen
Landesdienst), RdErl. des IM vom 14.11.2003-25-5.35.00- 5/03- SMBl. NRW.
203030, zuletzt geändert durch den RdErl. des IM vom 9.12.2009 – 21 – 24.12.01
anzuwenden.
14
Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen
14.1
In den nachfolgenden Fällen der
Beurlaubung oder Freistellung ist die dienstliche Beurteilung gem. § 13
Laufbahnverordnung nachzuzeichnen, soweit keine aktuelle dienstliche
Beurteilung vorliegt:
- bei Beurlaubungen zur Ausübung einer
gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen
Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage,
- bei Beurlaubungen nach § 34 der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung zur
Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit insbesondere bei einer
Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer europäischen oder
internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des Urlaubs schriftlich
zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient,
- bei Elternzeit und Beurlaubung aus
familiären Gründen und
- bei Freistellung von der dienstlichen
Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson
der schwerbehinderten Menschen.
14.2
Die Nachzeichnung dienstlicher
Beurteilungen erfolgt gemäß § 13 Laufbahnverordnung ausgehend von der letzten
real erstellten Beurteilung unter Zugrundelegung der seinerzeit angelegten
Maßstäbe und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und
Beamter.
15
Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilungen
Beurteilungen sind vertraulich zu
behandeln. Es ist der Beurteilungsvordruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
Nach Aufnahme der Beurteilung in die
Personalakte (Nummer 12.3.4) sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.
Schriftliche Beurteilungsbeiträge nach Nummer
12.1.2 werden in die Personalakte aufgenommen. Gleiches gilt für
Gegenäußerungen gem. Nummer 12.3.3.
Sonstige Beiträge und Vorentwürfe
fließen unmittelbar in die Erstbeurteilung ein und werden nicht in die
Personalakte aufgenommen; Satz 3 gilt entsprechend.
Jeder Beurteilung ist ein
Beurteilungsspiegel der jeweiligen Vergleichsgruppe bzw. des festgesetzten
Personenkreises (Nummer 7.3.3) beizufügen, der auch in die Personalakte
aufzunehmen ist. Dies gilt nicht, soweit dadurch die Verletzung datenschutzrechtlicher
Vorschriften zu besorgen ist.
16
Ergänzungsregelungen
Das Ministerium kann ergänzende
Regelungen erlassen, um Besonderheiten im Geschäftsbereich Rechnung zu tragen.
17
Schlussvorschriften
Diese Beurteilungsrichtlinien treten mit
Wirkung vom 13.6.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums
für Bauen und Verkehr v. 25.1.2010 I.3 - 10.BRL 2010 außer Kraft.
MBl.
NRW. 2014 S. 356
Anlagen: