Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 16. Februar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 140).
Historisch:
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 8.8.2003
Lautsprecher-
und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen,
Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Verkehr, Energie und Landesplanung
– III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums
-11/20-10.10 –
v. 8.8.2003
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- ist der Betrieb von
Lautsprechern, nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO auch die Plakatwerbung auf öffentlichen
Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch
Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise
belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und
Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in
solcher Weise gestört werden.
Von diesem Verbot werden hiermit gem. § 46 Abs. 2 Satz l StVO für Lautsprecher-
und Plakatwerbung
1.1
aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie
1.2
zur Vorbereitung oder Durchführung von
Volksbegehren oder Volksentscheiden nach Art. 68 der Landesverfassung und nach
dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und
Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542 / SGV. NRW. 1111) die unter den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die
Ausnahmen gelten in den Fällen der Nr. 1.2 auch für Vereinigungen, die aus
Anlass eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden.
Abweichend von § 33 Abs. l Nr. l StVO darf
2.1
Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.1 während der letzten 4 Wochen vor der Wahl,
außer am Wahltag selbst, ( vgl. § 10 Abs. 3 Landes-Immissionschutzgesetz (LImschG - SGV. NRW. 7121) sowie
2.2
Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.2
2.2.1
bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der
Listenauslegung (§ 11 Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der Eintragungs- oder
Nachfrist (§§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 VIVBVEG) und
2.2.2
bei einem Volksentscheid vom Tage der
Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage vor dem Abstimmungstag,
nicht jedoch am Abstimmungstag (§ 25 VIVBVEG) selbst, unter Beachtung folgender
Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
- Die Lautsprecherwerbung darf nicht
zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie muss insbesondere auf
verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen)
sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der
Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch während der
Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
- Zur Verringerung der Lärmbelästigung
sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu
halten.
Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO darf
3.1
Plakatwerbung nach Nr. 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar
vor dem Wahltag
3.2
Plakatwerbung nach Nr. 1.2 während des in Nr. 2.2 genannten Zeitraumes
außerhalb geschlossener Ortschaften
unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
- Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen
und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
- Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung
sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit
Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung
beeinträchtigen. Auf §33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.
- Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung
von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der
Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit
des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen
Gegebenheiten festlegen können.
Die Ausnahmegenehmigungen nach Nrn. 1 bis 3 werden unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs erteilt. Für den Widerruf in Einzelfällen sind die
Bezirksregierungen zuständig.
Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden oder die
Gemeinden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen
befugt sind (vgl. §§ 8, 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG - BGBl. III 911-1), §§
18,19, 25 bis 28 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW - SGV. NRW. 91)), wird gebeten, entsprechend zu verfahren, sofern es sich
nicht um Bundesautobahnen handelt. Es wird ferner gebeten, von der Erhebung von
Sondernutzungsgebühren abzusehen.
Der Gem. RdErl. v. 29.6.1979 –SMBl. NRW. 922- wird aufgehoben.