Historische SMBl. NRW.
Historisch: Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen Gem. RdErl. d. Justizministers u. d. Innenministers v. 6. 5. 1957 4700 — III A. 4 u. IV C 5 (C 8) 1250/57
Historisch:
Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen Gem. RdErl. d. Justizministers u. d. Innenministers v. 6. 5. 1957 4700 — III A. 4 u. IV C 5 (C 8) 1250/57
Aussetzung von
Belohnungen für die Mitwirkung
von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen
Gem. RdErl. d. Justizministers u. d. Innenministers v. 6. 5. 1957
4700 — III A. 4 u. IV C 5 (C 8) 1250/57
Geldbelohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung
strafbarer Handlungen können von den Staatsanwaltschaften und den
Polizeibehörden ausgesetzt werden. Für die Polizeibehörden gilt der RdErl. d.
Innenministers v. 28. 4. 1953 i. d. F. des RdErl. d. Innenministers v. 24. 2.
1954 (MB1. NW.-1956 S. 1029 (SMB1. NW. 203021), der durch die nachfolgenden
Bestimmungen ergänzt wird. Für die Aussetzung von Belohnungen sind zuständig: /
als staatsanwaltschaftliche Behörden:
die Generalstaatsanwälte,
die Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten,
als Polizeibehörden:
die Landespolizeibehörden,
das Landeskriminalamt,
die Kreispolizeibehörden.
2.
Die Polizeibehörden können Geldbelohnungen aussetzen, solange die polizeilichen
Ermittlungsvorgänge noch nicht gem. § 163 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft
oder den Amtsrichter abgegeben worden sind. Von .der Aussetzung der Belohnung
ist die Staatsanwaltschaft so bald als möglich zu unterrichten.
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Aussetzung einer Belohnung für angezeigt,
bevor die polizeilichen Ermittlungsvorgänge an sie abgegeben worden sind, so
tritt sie mit der zuständigen Polizeibehörde in "Verbindung und
verständigt sich mit ihr darüber, in welcher Höhe eine Belohnung ausgesetzt
werden soll. Besteht Einvernehmen, so wird die Aussetzung der Belohnung der
Polizei überlassen; die Polizei hat in der öffentlichen Bekanntmachung zum
Ausdruck zu bringen, dass die Belohnung im Einvernehmen mit der
Staatsanwaltschaft ausgesetzt wird. Besteht kein Einvernehmen, so kann die
Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Belohnung selbst vornehmen.
4.
Nach Abgabe der polizeilichen Ermittlungsvorgänge werden Belohnungen allein von
der Staatsanwaltschaft ausgesetzt.
Die Aussetzung mehrerer selbständiger Belohnungen durch die Polizei und die
Staatsanwaltschaft in der gleichen Strafsache ist unzulässig. Auch dürfen für
eine Belohnung nicht gleichzeitig Haushaltsmittel beider Verwaltungen
herangezogen werden.
Weitere Bestimmungen werden von jeder der beiden Verwaltungen für ihren
Geschäftsbereich gesondert getroffen.