Historische SMBl. NRW.
Historisch: Geldbelohnungen und Sachzuwendungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach gesuchten Personen RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.1974 – IV – A 4 – 6451
Historisch:
Geldbelohnungen und Sachzuwendungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach gesuchten Personen RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.1974 – IV – A 4 – 6451
von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und
der Fahndung nach gesuchten Personen
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.1974 – IV – A 4 – 6451
Nach dem Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums v. 6.5.1957 (SMBl. NW. 20510) können Geldbelohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen von den Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden ausgesetzt werden. Soweit hiernach die Polizeibehörden für die Aussetzung von Geldbelohnungen zuständig sind, ordne ich im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium ergänzend folgendes an:
1
Belohnungen aus öffentlichen Mitteln nach Auslobung
1.1
Die Kreispolizeibehörden und das Landeskriminalamt, soweit es in eigener
Zuständigkeit ermittelt, sind berechtigt, für die Mitwirkung von Privatpersonen
bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder bei der Fahndung nach gesuchten
Personen Belohnungen auszusetzen. Die Kreispolizeibehörden können Belohnungen
bis zu EUR 3.000,-, mit Zustimmung des Regierungspräsidenten Belohnungen bis zu
EUR 5.000,- aussetzen. Das Landeskriminalamt ist berechtigt, Belohnungen bis zu
EUR 5.000,- auszusetzen. Die Aussetzung von Belohnungen über EUR 5.000,- bedarf
meiner Zustimmung.
1.2
Die ausgesetzte Belohnung hat in ihrer Höhe der Schwere der Straftat oder der
Gefährlichkeit der gesuchten Person Rechnung zu tragen.
1.3
In der Auslobung ist eindeutig zum Ausdruck zu bringen,
1.3.1
für welche Art der Mitwirkung die Belohnung ausgesetzt ist (z.B. für Hinweise,
die zur Ermittlung oder Ergreifung des Täters führen oder für die
Herbeischaffung von Beweismitteln usw.),
1.3.2
dass über die Zuerkennung und Verteilung der Belohnung unter Ausschluss des
Rechtsweges nach Maßgabe der Bedeutung der einzelnen Hinweise entschieden wird,
1.3.3
dass die Belohnung ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Beamte
bestimmt ist, zu deren Berufspflicht die Verfolgung strafbarer Handlungen gehört,
1.3.4
welche (Polizeidienst-)Stellen Mitteilungen entgegennehmen.
1.4
Die Entscheidung über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung der von den
Kreispolizeibehörden ausgelobten Beträge treffen die Regierungspräsidenten. Das
Landeskriminalamt trifft diese Entscheidung in eigener Zuständigkeit.
1.5
Zur Vorbereitung der Entscheidung ist von den auslobenden Kreispolizeibehörden
ein Sachbericht vorzulegen. Der Bericht, dem möglichst die Strafakten
beizufügen sind, muss einen begründeten Verteilerplan enthalten, in dem unter
Hinweis auf den Akteninhalt alle Personen aufgeführt werden, die aus eigenem
Antrieb zur Aufklärung der Straftat oder zur Festnahme der gesuchten Person
beigetragen haben. Ferner muss dem Bericht zu entnehmen sein, in welcher Weise
jede einzelne Person bei der Aufklärung der Straftat oder Ermittlung der
gesuchten Person mitgewirkt hat.
1.6
Einer besonderen Begründung bedarf es, wenn ausnahmsweise eine Person an der
Belohnung beteiligt werden soll, die erst durch die Strafverfolgungsbehörden zu
ihrer Mitwirkung veranlasst worden ist.
1.7
Der Sachbericht ist in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung der
Strafsache vorzulegen. In Ausnahmefällen kann er schon vorher erstattet und die
Belohnung vor diesem Zeitpunkt ausgezahlt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann
dann vorliegen, wenn etwa der Beschuldigte in erster Instanz verurteilt worden
ist und sein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt hat. Ist die Belohnung
für Hinweise ausgesetzt worden, die zur Ergreifung einer bestimmten Person
führen, so kann der Bericht bereits nach der Festnahme dieser Person erstattet
werden.
1.8
Soweit das Strafverfahren aus besonderen Gründen (z.B. Tod des Beschuldigten)
nicht zu einem rechtskräftigen Urteil führen kann, ist der Bericht nach der
Einstellung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens zu erstatten.
2
Belohnungen und Sachzuwendungen aus öffentlichen Mitteln ohne Auslobung
2.1
In Ausnahmefällen sind die in Nr. 1.1 aufgeführten Polizeibehörden unter den
dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Geldbelohnungen auch ohne Auslobung
zu gewähren. Diese sollen in der Regel 500,- EUR nicht übersteigen. Erscheint
eine Geldbelohnung nach Satz 1 nicht angebracht, z.B. bei der Mitwirkung von
Jugendlichen oder Kindern, können Sachzuwendungen gewährt werden. Diese sollen
in der Regel einen Wert von 50,- EUR nicht überschreiben.
2.2
Die nach Nr. 1 und 2 zu zahlenden Belohnungen sind im Kapitel 0311 bei Titel
681 – Geldleistungen und Sachzuwendungen an natürliche Personen – nachzuweisen.
Haushaltsmittel werden durch Kassenanschlag und auf Antrag im Bedarfsfalle
durch Einzelzuweisung zugeteilt.
3
Belohnungen von privater Seite oder von öffentlichen Einrichtungen
3.1
Geldbeträge oder Sachzuwendungen, die der Polizei von privater Seite oder von
öffentlichen Einrichtungen zur Belohnung von Privatpersonen, welche die
Ermittlungsarbeit der Polizei unterstützen, angeboten werden, sind unter
Hinweis auf die Möglichkeit einer eigenen Auslobung gemäß §§ 657 – 660 BGB
grundsätzlich nicht anzunehmen.
3.2
Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
3.3
Es bestehen keine Bedenken dagegen, etwaige Spender bei der Verteilung
derartiger Zuwendungen unverbindlich zu beraten.
MBl.
NRW. 1974 S. 468, zuletzt geändert durch RdErl. v. 28. 11. 2002 (MBl. NRW 2002 S. 1304)