Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 20.10.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 709).
Historisch:
Benachrichtigung der Konsulate durch die Polizei bei Unglücksfällen ausländischer Staatsangehöriger RdErl. d. Innenministers v. 7. 7. 1965 - IV A 2 - 2940/4
Benachrichtigung der Konsulate durch die
Polizei
bei Unglücksfällen ausländischer Staatsangehöriger
RdErl. d. Innenministers v. 7. 7. 1965 - IV A
2 - 2940/4
1.
Werden ausländische Staatsangehörige, die sich auf Reisen oder aus sonstigen Gründen
vorübergehend in der Bundesrepublik aufhalten, bei Unglücksfallen (z. B.
Verkehrsunfällen) getötet oder infolge ihrer Verletzungen hilflos, so legen die
konsularischen Vertretungen der Heimatstaaten auf eine baldige Benachrichtigung
besonderen Wert. Soweit die Polizei bei solchen Unglücksfallen tätig wird, hat
sie unverzüglich die zuständige konsularische Vertretung fernmündlich oder
fernschriftlich zu unterrichten.
Von einer Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn Angehörige oder sonstige
Vertrauenspersonen des Betroffenen das Notwendige veranlassen.
2.
Folgende Angaben sind erwünscht:
Personalien
Staatsangehörigkeit
Nummer, Datum und Ausstellungsort des Reisepasses
oder sonstiger Ausweise
Zeit, Ort und Art des Unglücksfalles
Aufenthalt des Betroffenen (z. B. Anschrift des Krankenhauses)
Heimatanschrift oder Anschrift der nächsten Angehörigen.
3.
Wegen der Anschriften und Zuständigkeitsbereiche der ausländischen
konsularischen Vertretungen wird auf das Verzeichnis verwiesen, das dem RdErl.
v. 15. 11. 1959 (SMBl. NW. 2010) als Anlage beigefügt
ist.
MBl. NRW. 1965 S. 840.