Historische SMBl. NRW.
Historisch: Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministers v. 27. 7. 1979 -IV A 2-880
Historisch:
Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministers v. 27. 7. 1979 -IV A 2-880
Polizeigewahrsamsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministers v. 27. 7. 1979 -IV A
2-880
I. Allgemeines
§ l Geltungsbereich
§ 2 Aufsicht
§ 3 Verhalten gegenüber Verwahrten
§ 4 Gewahrsamsnachweis
II. Aufnahme
§ 5 Einlieferung
§ 6 Gewahrsamsfähigkeit
§ 7 Aufnahme Betrunkener
§ 8 . Aufnahme unsauberer Personen
§ 9 Durchsuchung, Sicherstellung
§ 10 Vernehmungen
III. Unterbringung
§ 11 Arten der Unterbringung
§ 12 Verpflegung
§ 13 Tabakgenuss
§ 14 Alkohol- und Rauschmittelgenuss
§ 15 Körperpflege
§ 16 Arbeiten
§ 17 Aufenthalt im Freien
§ 18 Zuwendungen
§ 19 Druckschriften
§ 20 Postverkehr
§ 21 Besuche
§ 22 Verkehr mit dem Verteidiger
IV. Gewahrsamsraum
§ 23 Ausstattung
§ 24 Temperatur
§ 25Beleuchtung
§ 26 Reinigung. Lüftung
§ 27 Laufende Überprüfung
§ 28 Inanspruchnahme eines anderen Gewahrsams
V. Sicherheit und Ordnung im
Gewahrsam
§ 29 Verschluss
§ 30 Kontrollen
§ 31 Eigensicherung
§ 32 Sicherungsmaßnahmen
§ 33 Sachbeschädigung
§ 34 Besondere Vorkommnisse
§ 35 Todesfälle
VI. Entlassung
§ 37 Rückgabe sichergestellter Gegenstände
VII. Schlussbestimmungen
§ 38 Ergänzende Vorschriften
§ 39 Inkrafttreten
I.
Allgemeines
Geltungsbereich
(1)
Diese Verwaltungsvorschrift regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im
Polizeigewahrsam.
(2)
Kinder und Jugendliche, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben
oder die lediglich zu ihrem Schutz in Verwahrung genommen werden, sind nicht in
Gewahrsamsräumen der Polizei unterzubringen. Sie sind unverzüglich den
Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Die Vorschriften der PDV 382
über die Bearbeitung von Jugendsachen bei der Polizei bleiben unberührt.
§ 2
Aufsicht
Das Polizeigewahrsam untersteht dem Leiter derjenigen Polizeidienststelle,
welcher das Gewahrsam zugeordnet ist.
§ 3
Verhalten gegenüber Verwahrten
(1)
Der Verwahrte ist gerecht und unter Wahrung der Menschenwürde zu behandeln.
Besondere Rücksicht ist auf Jugendliche, Kranke, Körperbehinderte und ältere
Personen zu nehmen.
(2)
Der Umgang mit dem Verwahrten ist auf das dienstlich notwendige Maß zu
beschränken. Gegenüber Frauen ist besondere Zurückhaltung geboten.
(3)
Dem Verwahrten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck
der Verwahrung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordern.
(4)
Der Leitfaden über die Eigensicherung im Polizeidienst (LF 371) ist zu
beachten.
§ 4
Gewahrsamsnachweis
Über Verwahrte ist als Nachweis das für Festnahmeanzeigen (Vordruck NW Pol. 2 F) und Ingewahrsamnahmeanzeigen (Vordruck NW Pol. 2 l) vorgesehene Folgeblatt (Vordruck NW Pol. 2 a) zu führen. Hierauf sind alle
Daten und Vermerke für die Zeit des Gewahrsams einer Person von der Aufnahme
bis zur Entlassung, Vorführung oder dem anderweitigen Verbleib einzutragen.
Der Vordruck 2 a ist mit dem Vordruck 2 F oder 2 I mindestens fünf Jahre
aufzubewahren.
II.
Aufnahme
§ 5
Einlieferung
(1)
Die Einlieferung von Personen in das Gewahrsam muss zu jeder Tages- und
Nachtzeit gewährleistet sein.
(2)
Bei der Aufnahme ist von dem einliefernden Beamten die Abgabe einer
Einlieferungsanzeige - Vordruck 2 F oder 2 l, jeweils mit Vordruck 2a - zu
verlangen. Die Personalien der eingelieferten Person sind genau festzustellen;
etwaige Widersprüche unverzüglich aufzuklären. Die Übergabe und Übernahme der
Person ist im Vordruck 2 a einzutragen und durch Unterschrift zu bescheinigen.
(3)
Der einliefernde Beamte ist verpflichtet, auf Tatsachen, die für die Aufnahme
und die Art der Unterbringung bedeutsam sind, ausdrücklich hinzuweisen.
Bedeutsam sind insbesondere Gefährlichkeit, Selbstmordabsichten, Verletzungen,
Krankheit, Mittäterschaft und die in § 11 genannten Umstände. Solche Tatsachen
sind im Vordruck 2 a einzutragen.
(4)
Dem Verwahrten ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person
seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Verwahrung dadurch
nicht gefährdet wird; hierüber entscheidet die sachbearbeitende
Dienststelle. Die Benachrichtigung soll von Amts wegen durchgeführt werden,
wenn der Verwahrte selbst nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung seinem
mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Wenn der Verwahrte nicht wünscht oder
darauf verzichtet, dass jemand benachrichtigt wird, so ist dem zu entsprechen,
falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung geboten erscheinen lassen.
Bei Minderjährigen, entmündigten oder unter vorläufige Vormundschaft gestellten
Personen ist in jedem Fall derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die
Person obliegt.
§ 6
Gewahrsamsfähigkeit
(1)
Grundsätzlich darf nur aufgenommen werden, wer gewahrsamsfähig ist. Nicht
gewahrsamsfähig ist, wer bewusstlos ist oder sonst einer sofortigen ärztlichen
Versorgung im Krankenhaus bedarf.
(2)
Die Gewahrsamsfähigkeit ist in Zweifelsfällen von der Polizei durch einen Arzt
feststellen zu lassen. Dieser entscheidet, ob der Verwahrte im Gewahrsam
untergebracht werden kann oder in ein Krankenhaus einzuweisen ist. Soll eine
hilflose Person in das Polizeigewahrsam eingeliefert
werden, ist zuvor die Gewahrsamsfähigkeit durch einen Arzt feststellen zu
lassen. Hilflosigkeit liegt insbesondere vor, wenn bei einer Person tiefgreifende Störungen des Bewusstseins, der Orientierung,
der Wahrnehmung, der Auffassung oder auch des Denkens einzeln oder in Kombination
auftreten.
(3)
Die ärztliche Untersuchung mit ihrem Ergebnis (Gewahrsamsfähigkeit) ist im
Vordruck 2 a zu vermerken. Wird der Verwahrte in einem Krankenhaus
untergebracht, so ist er erforderlichenfalls zu bewachen.
(4)
Die Polizei hat eine nicht gewahrsamsfähige Person vorerst im Gewahrsam
unterzubringen, wenn die Einlieferung in ein Krankenhaus, die Überstellung in
häusliche Fürsorge oder ähnliche Maßnahmen nicht möglich sind und die
Verwahrung zum eigenen Schutz dieser Person oder zum Schutz der Allgemeinheit
zwingend erforderlich ist. In diesen Fällen ist unverzüglich ein Arzt
hinzuzuziehen.
(5)
Die Verpflichtung der Polizei, rechtzeitig Erste Hilfe zu leisten oder
rettungsdienstliche Maßnahmen zu veranlassen, bleibt unberührt.
§ 7
Aufnahme Betrunkener
(1)
Gewahrsamsfähige Betrunkene sind grundsätzlich in besonderen Gewahrsamsräumen
und nur bis zu ihrer Ausnüchterung unterzubringen. § 36 Abs. 2 bleibt
unberührt.
(2)
Erheblicher Alkoholgenuss kann zur Gewahrsamsunfähigkeit führen; bei
entsprechendem Verdacht ist nach § 6 zu verfahren.
§ 8
Aufnahme unsauberer Personen
§ 9
Durchsuchung, Sicherstellung
(1)
Gegenstände, die von dem Verwahrten mitgeführt werden, sind sicherzustellen,
soweit sie in einem Strafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, der Einziehung
unterliegen oder verwendet werden können, um
1. sich zu töten oder zu verletzen,
2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
3. fremde Sachen zu beschädigen oder
4. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. In Betracht kommen z. B.:
Messer, Essbestecke, Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Gürtel,
Hosenträger, Feuerzeuge, Zündhölzer, Stöcke, Schirme, evtl. auch Arzneimittel.
(2)
Bargeld und sonstige Wertsachen, die der Sicherstellung nicht unterliegen, sind
auf Wunsch des Verwahrten in amtliche Verwahrung zu nehmen.
(3)
Der Verwahrte ist bei seiner Einlieferung in das Gewahrsam auf die inAbsatz l bezeichneten
Gegenstände gründlich zu durchsuchen; dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung
des Verwahrten nach vorübergehender Abwesenheit vom Gewahrsam. § 163 b Abs. 2
Satz 2, 2. Halbsatz StPO bleibt unberührt Die Durchsuchung obliegt den mit der
Einlieferung befassten Beamten. Bei der Übergabe eines Verwahrten an einen
Beamten einer anderen Dienststelle soll eine erneute Durchsuchung durchgeführt
werden, wenn sie nicht offensichtlich unnötig erscheint. Die Durchsuchung soll
nicht in Gegenwart Unbeteiligter vorgenommen werden. Mit der Durchsuchung
befasste Personen sind durch geeignete Vorsorge gegen tätliche Angriffe zu
sichern.
(4)
Frauen dürfen nur von Frauen oder Ärzten durchsucht werden.
(5)
Sichergestellte Gegenstände sind sorgfältig aufzubewahren. Sie sind unter
genauer Bezeichnung im Vordruck 2 a einzutragen. Bei Bargeld ist die Höhe des
Betrages anzugeben. Die einzuliefernde Person soll die Eintragung bestätigen.
Wird die Unterschrift verweigert, ist dies zu vermerken und von dem
einliefernden Beamten mitzuzeichnen.
§ 10
Vernehmungen
(1)
Vernehmungen im Gewahrsam dürfen grundsätzlich nur in dafür bestimmten Räumen
durchgeführt werden.
(2)
Muss der Verwahrte das Gewahrsam vorübergehend zu Ermittlungs- oder
Untersuchungszwecken verlassen, so ist seine Abwesenheit im Vordruck 2 a zu
vermerken und vom übernehmenden Beamten zu bescheinigen. Entsprechend ist bei
der Wiederaufnahme zu verfahren.
III.
Unterbringung
§ 11
Arten der Unterbringung
(1)
Verwahrte sollen, möglichst einzeln untergebracht werden. Die
Einzelunterbringung ist durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Verwahrte betrunken, gewalttätig, psychisch gestört, psychisch krank,
rauschgift- oder alkoholsüchtig ist, andere verwahrte Personen (insbesondere
sexuell) belästigt, an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn
Verdunkelungsgefahr besteht. Es ist zu verhindern, dass Personen, die aus
strafprozessualen Gründen verwahrt werden, mit anderen Verwahrten in Verbindung
treten können, die der Mittäterschaft, Teilnahme, Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtig oder bereits
abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind.
(2)
Männer und Frauen sind getrennt, Jugendliche getrennt von Erwachsenen
unterzubringen. Bei nahen Familienangehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern und
Geschwister) sind Ausnahmen zulässig.
(3)
Ist jemand aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften in Verwahrung genommen
worden, so soll er ohne seine Einwilligung nicht mit Strafgefangenen in
demselben Raum verwahrt werden. Bei der Unterbringung von
Untersuchungsgefangenen ist § 119 Abs. l und2 StPO zu beachten.
§ 12
Verpflegung
(1)
Der Verwahrte ist, wenn er nicht nach kurzer Zeit entlassen wird, zu den
üblichen Zeiten zu verpflegen. Die Verpflegung besteht aus Frühstück, Mittag-
und Abendkost. Art und Umfang der Verpflegung richten sich nach gesondert
festgesetzten Verpflegungssätzen. Diätkost soll von Amts wegen nur auf
ärztliche Anordnung verabreicht werden.
(2)
Die Verpflegung ist von zuverlässigen Personen oder Betrieben zu beziehen.
(3)
Verwahrte können sich nach Wahl eine Verpflegung auf eigene Kosten beschaffen,
soweit der Dienstbetrieb hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(4)
Zusatznahrung und Genussmittel sind nicht durch die Dienststelle zu beschaffen.
§ 13
Tabakgenuss
Dem Verwahrten darf das Rauchen gestattet werden, wenn Gründe der Sicherheit
oder Ordnung nicht entgegenstehen.
§ 14
Alkohol- und Rauschmittelgenuss
Der Genuss von Alkohol und Rauschmitteln ist dem Verwahrten nicht erlaubt.
§ 15
Körperpflege
(1)
Dem Verwahrten ist täglich Gelegenheit zu einer einfachen körperlichen
Reinigung zu geben. Das Rasieren soll gestattet werden, wenn es unter Aufsicht
geschieht und Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2)
Reinigungsmittel und Handtücher sind bereitzustellen.
§ 16
Arbeiten
§ 17
Aufenthalt im Freien
(1)
Sofern Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen, kann dem Verwahrten
gestattet werden, sich täglich bis zu 30 Minuten unter Aufsicht im Freien
aufzuhalten.
(2)
Personen, die voneinander getrennt zu verwahren sind, dürfen sich nicht
gleichzeitig im Freien aufhalten.
§ 18
Zuwendungen
(1)
Sachen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die für Verwahrte abgegeben werden,
dürfen erst nach Durchsicht und nur dann ausgehändigt werden, wenn es mit dem
Zweck der Verwahrung oder der Ordnung im Gewahrsam vereinbar ist. Der Absender
oder Empfänger muss mit einer Überprüfung der Zuwendungen einverstanden sein;
andernfalls sollen die Gegenstände zurückgewiesen werden.
(2)
Geldbeträge, die für einen Verwahrten abgegeben werden, sind anzunehmen,
aufzubewahren und im Vordruck 2 a einzutragen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
Der Verwahrte ist zu unterrichten.
§ 19
Druckschriften
§ 20
Postverkehr
(1)
Postsendungen an Personen, die aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden,
sind ungeöffnet der sachbearbeitenden Dienststelle
zuzuleiten. Die weitere Behandlung richtet sich nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Strafprozessordnung.
(2)
Briefe, Postkarten und Telegramme an sonstige Verwahrte unterliegen keinen
Beschränkungen.
(3)
Für abgehende Sendungen gelten die Absätze l und 2 entsprechend.
§ 21
Besuche
(1)
Der Verwahrte darf Besuch nur mit Einverständnis der sachbearbeitenden
Dienststelle empfangen. Als Besucher sollen im allgemeinen
nur nahe Familienangehörige (vgl. §11 Abs. 2), Rechtsanwälte und Rechtsbeistände,
Geistliche und konsularische Vertreter zugelassen werden.
(2)
Besuche dürfen nurin Gegenwart des Sachbearbeiters
oder eines anderen mit dem Sachverhalt vertrauten Beamten stattfinden. Dieser
achtet darauf, dass Gegenstand und Inhalt der Unterredung mit dem Zweck der
Verwahrung vereinbar sind. Die Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache ist
nur zulässig, wenn sie der anwesende Beamte versteht oder der Besucher oder der
Verwahrte einen zuverlässigen Dolmetscher zur Verfügung stellen oder der Besucher
selbst die Gewähr für eine einwandfreie Übersetzung bietet.
Die Besuchsdauer ist im allgemeinen auf 15 Minuten zu
beschränken.
(3)
Auf Verlangen hat sich der Besucher auszuweisen. Besuche sind im Vordruck 2
a einzutragen.
§ 22
Verkehr mit dem Verteidiger
(1)
Dem aus strafprozessualen Gründen Verwahrten ist freier schriftlicher und
mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet (§ 148 StPO).
(2)
Der Verteidiger muss sich als solcher durch die Vollmacht des Verwahrten oder
die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Besuche eines Verteidigers
sind im Vordruck 2 a einzutragen.
IV.
Gewahrsam
§ 23
Ausstattung
(1)
Für den Verwahrten sind eine Matratze, ein Kopfkeil, Wolldecken nach Bedarf
sowie Bettwäsche bereitzustellen. Von der Ausgabe dieser Gegenstände kann
abgesehen werden, wenn der Verwahrte nur tagsüber oder nur für kurze Zeit
untergebracht wird und kein besonderes Ruhebedürfnis besteht. Dies gilt auch,
wenn betrunkene oder grob unsaubere Personen untergebracht werden.
(2)
Die im Gewahrsamsraum vorhandenen Gegenstände sollen möglichst so beschaffen
sein, dass der Verwahrte weder sich selbst noch andere verletzen kann.
§ 24
Temperatur
§ 25
Beleuchtung
§ 26
Reinigung, Lüftung
(1)
Der Gewahrsamsraum sowie die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind nach
Bedarf zu reinigen. War im Raum eine grob unsaubere oder mit Ungeziefer
behaftete Person untergebracht, so muss er einschließlich Ausstattungs- und
Gebrauchsgegenständen desinfiziert werden; das gleiche gilt, wenn der Raum mit
einer Person belegt war, die eine ansteckende Krankheit hatte.
(2)
Zur Reinigung und Desinfektion sind geeignete Kräfte heranzuziehen.
(3)
Der Gewahrsamsraum ist regelmäßig und ausreichend zu entlüften, auch wenn er
nicht belegt ist.
§ 27
Laufende Überprüfung
(1)
Gewahrsamsräume sowie die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind vor und
nach jeder Belegung auf Sicherheit und Sauberkeit zu überprüfen.
(2)
Der Leiter der Dienststelle hat sich in angemessenen Abständen vom Zustand des
Gewahrsams zu überzeugen. Die Überprüfungen sind auch auf die Außenfront des
Gewahrsams auszudehnen und haben sich auf alle Sicherheitseinrichtungen (Türen,
Fenster, Gitter, Schlösser, Riegel, Fußböden, Wände, Stromleitungen usw.) zu
erstrecken. Mängel sind unverzüglich abzustellen.
(3)
Das Gewahrsam ist mindestens zweimal im Jahr durch einen Arzt überprüfen zu
lassen.
§ 28
Inanspruchnahme eines anderen Gewahrsams
(1)
Reichen die Gewahrsamsräume einer Polizeibehörde im Einzelfall nicht aus und
ist auch eine entsprechende anderweitige Verwahrung nicht möglich oder nicht
zweckmäßig, so kann das Gewahrsam einer anderen Polizeibehörde in Anspruch
genommen werden.
(2)
Ist eine Unterbringung nach Absatz l im Einzelfall nicht möglich, kann die zu
verwahrende Person ausnahmsweise auch in einem Haftraum einer
Justizvollzugsanstalt verwahrt werden, welcher der Polizei vom Leiter der
Anstalt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden ist.
V.
Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam
§ 29
Verschluss
Gewahrsamsräume, Gitter- und Ausgangstüren sind unter Verschluss zu halten. Die
Schlüssel sind bei der Ablösung zu übergeben und sachgerecht zu verwahren.
§ 30
Kontrollen
(1)
Verwahrte sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens stündlich, zu
kontrollieren.
(2)
Bei Personen, bei denen die Gefahr der Selbsttötung besteht, sind Kontrollen
mindestens viertelstündlich durchzuführen. Diese Personen sind gegebenenfalls
unter Dauerbeobachtung zu stellen, soweit nicht andere Sicherungsmaßnahmen
ausreichen.
(3)
Betrunkene oder sonstige hilflose Personen sind mindestens während der ersten
zwei Stunden viertelstündlich zu kontrollieren.
(4)
Die Kontrollen sind mit Uhrzeit und Namenszeichen des kontrollierenden Beamten
auf dem Vordruck 2 a oder einem gesonderten Kontrollblatt einzutragen. Das
Kontrollblatt ist mit dem Vordruck 2 a aufzubewahren (vgl. § 4 Abs. 2).
§ 31
Eigensicherung
(1)
Das Gewahrsam bzw. der Gewahrsamsraum darf nur aus dienstlichen Gründen und
unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufgesucht werden.
(2)
Innerhalb des Gewahrsams dürfen grundsätzlich keine Schusswaffen getragen
werden. Der Leiter der Dienststelle kann Ausnahmen zulassen.
(3)
Ist das Gewahrsam mit gewalttätigen Personen oder mit Frauen belegt, so muss
der Gewahrsamsdienst von mindestens zwei Beamten verrichtet werden.
(4)
Der Gewahrsamsraum soll nur von zwei Beamten betreten werden. Ist der
Gewahrsamsraum mit gewalttätigen Personen oder mit Frauen belegt, so dürfen ihn
nur mindestens zwei Beamte betreten. Auf die gegenseitige Sicherung ist
besonders zu achten.
§ 32
Sicherungsmaßnahmen
(1)
Bei Gewalttätigkeiten, Widerstand, Fluchtversuchen, bei Gefahr der Selbsttötung
oder wenn besondere Umstände für eine Gefangenenbefreiung sprechen, sind
insbesondere folgende Maßnahmen zulässig:
1. Entzug von Gegenständen, die zur Gewaltanwendung benutzt werden oder eine
Flucht erleichtern können,
2. Unterbringung in einem anderen geeigneten Raum,
3. Fesselung.
(2)
Wenn es die Sicherheit oder Ordnung erfordern, können dem Verwahrten auch
Gegenstände entzogen werden, die ihm nach dieser Vorschrift im Gewahrsamsraum
gewöhnlich zur Verfügung stehen; das gilt nicht für die Lagerstätte bei Nacht.
(3)
Maßnahmen nach Absatz l und 2 sollen grundsätzlich nur von dem aufsichtführenden Beamten angeordnet werden.
(4)
Die angeordneten Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie dies
erforderlich ist.
(5)
Maßnahmen nach Absatz l und 2 sind unter Angabe der Gründe, der Art und der
Dauer in Vordruck 2a einzutragen.
§ 33
Sachbeschädigung
§ 34
Besondere Vorkommnisse
(1)
Besondere Vorkommnisse (z. B. Gewalttätigkeiten, die Anwendung unmittelbaren
Zwangs, Flucht- und Selbsttötungsversuche, Unfälle, ernste Erkrankungen) sind
dem Leiter der Dienststelle unverzüglich zu melden und im Vordruck 2 a zu
vermerken.
(2)
Bei Krankmeldungen oder äußerlich erkennbaren Erkrankungen ist unverzüglich ein
Arzt hinzuzuziehen. Liegt der Verdacht einer ansteckenden Krankheit vor, so ist
der Erkrankte sofort getrennt unterzubringen. Der Arzt entscheidet über die
Notwendigkeit von Gewahrsamserleichterungen, Sonderverpflegung, die
Gewahrsamsfähigkeit und eine stationäre Behandlung. Ist bei Personen, die aus
strafprozessualen Gründen verwahrt werden, eine stationäre Behandlung
erforderlich, so sind sie nach Möglichkeit in das nach der
Behandlungsbedürftigkeit in Betracht kommende Krankenhaus bei einer
Justizvollzugsanstalt einzuliefern; die Einlieferung bedarf der vorherigen
Zustimmung des leitenden Arztes des Anstaltskrankenhauses. Die sachbearbeitende Dienststelle ist zu unterrichten.
§ 35
Todesfälle
(1)
Der Tod eines Verwahrten ist unverzüglich den nahen Angehörigen (vgl. § 11 Abs.
2), einer Person seines Vertrauens oder seinem gesetzlichen Vertreter bekannt
zu geben.
(2)
Der Behördenleiter und die sachbearbeitende
Dienststelle sind unverzüglich zu unterrichten.
Der Todesfall ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen;
die Anzeige darf keinen Hinweis auf das Gewahrsam als Sterbeort enthalten.
(3)
Die Todesursache ist durch einen Arzt feststellen zu lassen. In jedem Fall ist
auch eine Untersuchung durch die zuständige Dienststelle der Kriminalpolizei zu
veranlassen. Auf § 159 StPO wird hingewiesen.
(4)
Über die Aushändigung sichergestellter Gegenstände an die Berechtigten entscheidet
die sachbearbeitende Dienststelle. Die Aushändigung
von Gegenständen ist im Vordruck 2 a zu vermerken; der Empfang ist bestätigen
zu lassen.
VI.
Entlassung
§ 36
Entlassung, Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde
(1)
Die Entlassung des Verwahrten, seine Übergabe an eine andere Dienststelle oder
Behörde sowie die Vorführung vor den Staatsanwalt oder Richter bedürfen einer
schriftlichen Anweisung der sachbearbeitenden
Dienststelle. In Eilfällen ist eine fernmündliche Anweisung zulässig; die
Richtigkeit der Anweisung ist durch Rückruf zu überprüfen.
(2)
Muss ein Verwahrter zur Nachtzeit entlassen werden, so kann ihm - wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen - gestattet werden, bis zum Morgen im
Gewahrsam zu bleiben. Dies ist im Vordruck 2 a zu vermerken und vom Verwahrten
zu unterschreiben. Der Verwahrte unterliegt auch in diesem Falle den
Bestimmungen der Gewahrsamsordnung.
(3)
Die Entlassung und Übergabe des Verwahrten sind im Vordruck 2 a einzutragen.
Die Eintragung ist von dem Beamten zu unterschreiben, der den Verwahrten
entlässt oder in Empfang nimmt.
§ 37
Rückgabe sichergestellter Gegenstände
(1)
Entlassenen sind die sichergestellten Gegenstände zurückzugeben, soweit sie
nicht weiterhin in amtlicher Verwahrung bleiben (§ 9 Abs. 1). Der Empfang ist
im Vordruck 2 a zu bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies zu
vermerken.
(2)
Werden Verwahrte einer anderen Dienststelle oder Behörde übergeben, so sind die
in Absatz l genannten Gegenstände dem abholenden Beamten auszuhändigen. Der
abholende Beamte bestätigt den Empfang im Vordruck 2 a.
VII
Schlussbestimmungen
§ 38
Ergänzende Vorschriften
(1)
Die Polizeibehörden erlassen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
des Gewahrsams (Größe, Lage, Beschaffenheit) ergänzende Vorschriften, um einen
sachgemäßen und sicheren Dienstbetrieb zu gewährleisten.
Dies gilt insbesondere für
1. die Alarmierung von Unterstützungskräften,
2. das Verhalten in Gefahrensituationen (z. B. Ausbruch von Feuer),
3. die ärztliche Betreuung,
4. die Verpflegung,
5. das Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Gewahrsamsräume.
(2)
Die Rechte und Pflichten, des Verwahrten sind in einer Hausordnung
zusammenfassend darzustellen. Der Verwahrte ist auf die Hausordnung
hinzuweisen; ihm ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu geben.
§ 39
Inkrafttreten
(1)
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1.10.1979 in Kraft.