Historische SMBl. NRW.
Historisch: Kostenerstattung bei polizeilicher Vollzugshilfe im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes RdErl. d. Innenministers v. 24.4.1978 -IV A 2-2910
Historisch:
Kostenerstattung bei polizeilicher Vollzugshilfe im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes RdErl. d. Innenministers v. 24.4.1978 -IV A 2-2910
Kostenerstattung bei polizeilicher
Vollzugshilfe
im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes
RdErl. d. Innenministers v. 24.4.1978 -IV A 2-2910
Auf Ersuchen der Wehrersatz- und
Erfassungsbehörden führt die Polizei Vor- und Zuführungen nach § 44 Abs. 2 und 3
des Wehrpflichtgesetzes vom 7. November 1977 (BGBL I S. 2021) durch.
Die bei der Vor- und Zuführungen
für die Wehrersatzbehörden der Polizei entstehenden Auslagen (z. B. Kosten für
die Benutzung polizeieigener Kraftfahrzeuge und Reisekosten für die begleitenden
Polizeibeamten) sind von den Kreispolizeibehörden den zuständigen
Kreiswehrersatzämtern mitzuteilen. Sie sind zur Erstattung anzufordern, wenn
sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen (Nr. 2.62 VV zu § 59 LHO i.
Verb. mit dem RdErl. d. Finanzministers v. 29.8.1974 - SMBl. NW. 631-).
Die bei Vorführungen für die
Erfassungsbehörden (Meldebehörden) entstehenden Kosten trägt die
Kreispolizeibehörde (Nr. 16.225 der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz -
VVPolG -. RdErl. v. 4. 12. 1969 - SMBl. NW. 20500).
MBl. NRW. 1978 S. 952.