Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 5.7.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 782).
Historisch:
Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 1. 7. 1980 -IV A 2-2530
Begleitung von Transporten durch die Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 1. 7. 1980 -IV A 2-2530
1
Großraum- und Schwertransporte
1.1
Anhörverfahren
Vor
Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO und einer Ausnahmegenehmigung nach § 46
StVO hat die Straßenverkehrsbehörde in den in der Verwaltungsvorschrift
(VwVStVO) zu den §§ 29 und 46 StVO genannten Fällen u. a. die Polizei zu hören.
Die im Rahmen dieser Anhörung von der Polizei abzugebende Stellungnahme soll
sich auf verkehrspolizeiliche Belange beschränken. Dazu gehört die Mitteilung,
ob und in welchem Umfang polizeiliche Begleitung für erforderlich gehalten
wird.
Eine
Begleitung kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände
verkehrsregelnde Maßnahmen geboten sind (z. B. schwierige Straßen- oder
Verkehrsverhältnisse, außergewöhnlich umfangreiches oder sperriges
Beförderungsgut). Eine polizeiliche Begleitung erfolgt grundsätzlich nicht
a)
auf Autobahnen und Straßen, die wie Autobahnen ausgebaut sind, bei Fahrzeugen
oder Zügen bis zu
-
einer Höhe über alles von 4,3 m,
-
einer Breite über alles von 4,0 m,
-
einer Länge über alles von 35,0,
b)
auf anderen Straßen bei Fahrzeugen oder Zügen bis zu
-
einer Höhe über alles von 4,0 m,
-
einer Breite über alles von 3,0 m,
-
einer Länge über alles von 25,0 m.
Hält
die Polizei eine Begleitung für erforderlich, obwohl diese Maße nicht
überschritten werden, oder für nicht erforderlich, obwohl die Maße
überschritten werden, so ist dies im Anhörverfahren zu begründen.
Die
Begleitung kann auf Teilstrecken (z. B. Baustellen, Ortsdurchfahrten)
beschränkt werden. Ist auf mehreren Teilstrecken (z. B. jede Ortsdurchfahrt)
Begleitung erforderlich, so ist durchgehende Begleitung vorzuschlagen, wenn
dies aus Einsatzgründen zweckmäßig erscheint.
Wird
von Straßenverkehrsbehörden innerhalb, des Landes Nordrhein-Westfalen entgegen
der VwV-StVO oder entgegen den Vorschlägen der Polizei eine polizeiliche
Begleitung angeordnet, so ist der Transport zu begleiten und dem
Regierungspräsidenten hierüber zu berichten.
Wird
von Straßenverkehrsbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wiederholt
gegen diese Grundsätze verstoßen, ist
mir zu berichten.
Polizei
im Sinne der VwV-StVO und dieses RdErl. ist
-
bei Transporten, die - wenn auch nur, auf einer Teilstrecke - über Autobahnen
oder sonstige Straßen, die in der Überwachungszuständigkeit einer
Verkehrsüberwachungsbereitschaft liegen, geführt werden, der
Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Transport beginnt oder zuerst über die
Landesgrenze geführt wird,
-
in allen übrigen Fällen die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk der Transport
beginnt oder zuerst über die Landesgrenze geführt wird.
Die
hiernach zuständige Polizeibehörde hat auch die anderen Polizeibehörden zu
hören, deren Bezirke von dem Transport berührt werden.
1.2
Zuständigkeit für die Begleitung
Die
Begleitung ist grundsätzlich Sache der Kreispolizeibehörde, durch deren Bezirk
der Transport führt. Für Transporte, die sich über mehrere Kreispolizeibezirke
erstrecken, kann eine durchgehende Begleitung durch ein Begleitkommando
vereinbart werden. Die Verkehrsüberwachungsbereitschaft des
Regierungspräsidenten begleitet die Transporte auf Autobahnen und anderen ihr
zur Überwachung zugewiesenen Straßen. Im Einzelfall kann angeordnet werden,
dass sie den Transport am Ausgangsort übernimmt oder/ und bis zum
Bestimmungsort begleitet. Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
1.3
Anmeldung des Transportes
Die
Polizeibehörde, bei der der Erlaubnisinhaber die Durchführung eines Transportes
anzeigt, hat der nach Nr. 1.2 für die Begleitung zuständigen Polizeibehörde,
bei Begleitung durch Begleitkommandos mehrerer Polizeibehörden der für die
erste Begleitstrecke zuständigen Polizeibehörde, hierüber fernschriftlich zu
berichten. Diese unterrichtet alle weiteren vom Transportweg betroffenen
Polizeibehörden. Bei der Anmeldung durch den Erlaubnisinhaber ist auf die
Einhaltung der vorgeschriebenen Frist (in der Regel mindestens 48 Stunden vor
Beginn des Transportes) zu achten. Wird festgestellt, dass die Anmeldefrist
nicht eingehalten wurde, kann die Begleitung so lange zurückgestellt werden,
bis die erforderlichen Kräfte zur Verfügung stehen.
1.4
Durchführung der Begleitung
Die
mit der Begleitung beauftragten Polizeibeamten haben sich bei erstmaliger
Übernahme des Transportes durch die Polizei die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung
aushändigen zu lassen und den Transport zu überprüfen. Grundsätzlich erstreckt
sich die Prüfung nur auf die vorschriftsmäßige Kenntlichmachung des Fahrzeugs,
die Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrtstrecke und äußerlich sichtbare Mängel
des Transportfahrzeuges sowie der Ladung. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür,
dass derTransport nicht dem Inhalt der Erlaubnis bzw. Genehmigung,
insbesondere nicht den erteilten Auflagen entspricht, so kann der Nachweis des
ordnungsgemäßen Zustandes verlangt werden. Bei begründeten Mängeln ist der
Transport so lange anzuhalten, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist.
Die Straßenverkehrsbehörden sind über wesentliche Beanstandungen zu
unterrichten.
Nachfolgende
Begleitkommandos können die Prüfung auf die Einhaltung der Fahrtstrecke
beschränken; dies gilt auch, wenn der Transport bereits von der Polizei eines
anderen Bundeslandes begleitet worden ist. Während der Begleitung des Transportes
ist gemäß § 38 Abs. 2 StVO blaues Blinklicht einzuschalten. Bei erheblicher
Behinderung durch Nebel, Regen, Schneefall oder Glatteis ist die Fahrt zu
unterbrechen und das Fahrzeug möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen und
zu sichern. Das Begleitkommando kann im Einzelfall von dem
Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid abweichen, wenn es die Verkehrslage erfordert
Die Übergabe des Transportes an ein anderes Begleitkommando ist rechtzeitig zu
vereinbaren.
2
Gebührenerhebung
Die
Erhebung von Gebühren für die Begleitung von Transporten richtet sich nach dem
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354/SGV. NW. 2011), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1977 (GV. NW. S. 354/SGV. NW. 2011), in Verbindung mit der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 1980 (GV. NW. S. 924/ SGV. NW. 2011), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 27. November 1984 (GV. NW. S. 718/SGV. NW. 2011).
Die
zur Gebührenberechnung erforderlichen "Angaben sind von einem
Polizeibeamten des Begleitkommandos in den Vordruck „Leistungsnachweis für
Transportbegleitung Anlage l " einzutragen. Der Führer des
Transportes hat die Richtigkeit der Eintragungen unterschriftlich zu
bestätigen. Der Vordruck ist ggf. dem Begleitkommando zu übergeben, das den
Transport weiterführt.
Ein
Polizeibeamter des Begleitkommandos, das den Transport in Nordrhein-Westfalen
zuletzt begleitet hat, leitet den Vordruck an seine Dienststelle weiter. Die
Behörde fertigt die „Gebührenrechnung für Transportbegleitung Anlage 2
" und erteilt die Annahmeanordnung. Die Transportfirma ist unter
angemessener Fristsetzung zur Zahlung der Gebühren aufzufordern.
Für
die Begleitung von mehreren Fahrzeugen eines Auftraggebers ist der
Gebührenbetrag nur einfach zu erheben. Werden Transporte verschiedener
Auftraggeber von der Polizei zu einem Konvoi zusammengestellt, so sind sie
gebührenmäßig als selbständige Transporte anzusehen. Mit den jeweiligen Auftragsfirmen
ist gesondert abzurechnen. Das Begleitkommando hat die entsprechende Anzahl von
Vordrucken auszufüllen.
Sonstige
Transporte
Die
Nrn. 1.2 bis 1.4 und Nr. 2 gelten auch für die polizeiliche Begleitung von
Transporten mit gefährlichen Gütern und Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut),
soweit keine Sonderregelungen getroffen sind.
Transportbegleitungen
über die Landesgrenze hinaus bedürfen meiner Zustimmung, es sei denn, dass die
Übergabe im Grenzbereich erfolgt.
Der
Vordruck „Leistungsnachweis für Transportbegleitung" wird zentral
beschafft. Der jeweilige Jahresbedarf ist zum 1.1. jeden Jahres der
Polizei-Beschaffungsstelle NW mitzuteilen
Dieser
RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr.
Anlagen: