Historische SMBl. NRW.
Historisch: Maßnahmen der Polizei bei Verkehrsdelikten unter Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen RdErl. d. Innenministers v. 1.6.1990 –44-57.04.16
Historisch:
Maßnahmen der Polizei bei Verkehrsdelikten unter Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen RdErl. d. Innenministers v. 1.6.1990 –44-57.04.16
Maßnahmen der Polizei bei
Verkehrsdelikten
unter Beteiligung von Diplomaten
und anderen bevorrechtigten Personen
RdErl. d. Innenministers
v. 1.6.1990 –44-57.04.16
Allgemeine Grundsätze
Gegen eine
diplomatische Mission dürfen behördliche Zwangsmaßnahmen aufgrund bundes- oder
landesrechtlicher Rechtsvorschriften weder angedroht noch durchgeführt werden.
Das gleiche gilt
hinsichtlich der Diplomaten und der anderen Mitglieder einer diplomatischen
Mission und ihrer Familienangehörigen, soweit diese gerichtliche Immunität
genießen (§§ 18 ff. GVG).
Daher sind vor allem
unzulässig
a)
Maßnahmen der Strafverfolgung (vorläufige Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung,
Beschlagnahme, Blutentnahme, Vernehmung gegen den Willen des Betroffenen);
b)
Maßnahmen auf Grund des Ordnungswidrigkeitengesetzes, insbesondere die Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten und die Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld.
Die Anwendung von
Gewalt gegen eine bevorrechtigte Person ist ausnahmsweise zulässig
a)
zum eigenen Schutz des Betroffenen,
b)
bei konkreter Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Personen.
Einzelheiten zur
Rechtslage ergeben sich aus meinem RdErl. v. 1.6.1994 (SMB1. NW. 2106)
„Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen". Besonders hingewiesen
wird auf die in der Anlage zum RdErl. abgedruckten Muster der Sonderausweise
(„Diplomatenausweis", „Ausweis für bevorrechtigte Personen" u. a.).
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Verfahrensabwicklung bei Verkehrsdelikten
2.1
Unterrichtung des Auswärtigen Amtes
2.1.1
Stellt die Polizei bei Verkehrsstraftaten fest, dass der Verantwortliche einen
exterritorialen Status genießt, ist der Vorgang, in dem der Sachverhalt kurz
festgehalten wird, beschleunigt der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Die
Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ist Sache der Staatsanwaltschaft (vgl.
Richtlinien für das Strafverfahren und für das Bußgeldverfahren -RiStBV - Nr.
195).
Richtet sich der
Verdacht einer Verkehrsstraftat gleichzeitig gegen eine Person, die der
deutschen Strafgerichtsbarkeit unterliegt, und werden dadurch weitere
Ermittlungen notwendig, ist die Staatsanwaltschaft über die Beteiligung der
exterritorialen Person vorab zu unterrichten. Auch in diesen Fällen ist die
Unterrichtung des Auswärtigen Amtes Sache der Staatsanwaltschaft.
2.1.2
Sind exterritoriale Personen an Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten oder
Toten beteiligt, ist unverzüglich das Auswärtige Amt - Protokoll –, Berlin
(Telefon: 01888/170) über das Lagezentrum IM NRW zu
benachrichtigen.
Bei Abgabe der Vorgänge an die Staatsanwaltschaft
ist auf die Vorabunterrichtung hinzuweisen.
2.1.3
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten tritt an die Stelle der Staatsanwaltschaft die
Verfolgungsbehörde (Polizei oder Ordnungsbehörde).
Die Verfolgungsbehörden
sehen bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich von einer
Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ab, es sei denn, sie erscheint im Interesse
der öffentlichen Sicherheit infolge einer Häufung derartiger Verstöße (z. B.
Parkverstöße) geboten.
2.2
Unterrichtung der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Bundeslandes.
Bei Mitgliedern konsularischer Vertretungen, soweit sie Vorrechte und
Befreiungen genießen (vgl. Abschnitt V A. Nr. 3 Abs. 2 des in Nr. 1 zitierten
RdErl.), tritt an die Stelle des Auswärtigen Amtes die Staatskanzlei des
jeweiligen Landes. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen – Protokoll
– Düsseldorf ist wie folgt zu erreichen: Telefon (0211) 837 – 01, 837 - 1137,
837 –1433, Telefax 837 - 1150 oder 837 – 1125; E-mail to: Poststelle@stk.nrw.de.
Hinweise zur Klärung
der Bevorrechtigung
3.1
Hängt die Zulässigkeit von Sofortmaßnahmen (z. B. Festnahme, Blutentnahme,
Sicherstellung des Fahrzeugs) davon ab, ob der Betroffene exterritorialen
Status hat, so kann sich die Polizei in Zweifelsfällen unmittelbar fernmündlich
oder fernschriftlich an das Auswärtige Amt - Protokoll - Berlin wenden. Die
Anfrage kann ausnahmsweise auch an den Polizeipräsidenten Berlin gerichtet
werden.
3.2
Kann bei Aufschub duldenden Angelegenheiten nicht einwandfrei geklärt werden,
ob es sich um eine bevorrechtigte Person handelt - z. B. bei
Kennzeichenanzeigen -, so ist im Regelfall der Polizeipräsident Berlin um
entsprechende Feststellungen zu ersuchen. Der Polizeipräsident Berlin setzt
sich erff. mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung und unterrichtet die
ersuchende Polizeibehörde über das Ergebnis.
3.3
Bei Mitgliedern konsularischer Vertretungen ist die Rückfrage an die
Staatskanzlei des jeweiligen Landes zu richten.
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Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und dem
Justizminister.